Förderlinien des IFAF
Durch das Institut können gefördert werden:
Verbundprojekte eines Kompetenzzentrums (Förderlinie 1)
Es werden Projekte gefördert, an denen mindestens zwei der am Institut beteiligten Hochschulen und mindestens ein externer Partner beteiligt sind. Der externe Partner muss sich mit mindestens zehn Prozent des Fördervolumens beteiligen, wobei diese Mittel auch durch Eigenleistungen erbracht werden können.
Kofinanzierungen in Forschungsprogrammen (Förderlinie 2)
Werden im Rahmen von EU- oder nationalen Programmen oder durch Organisationen, zu deren satungsgemäßen Augaben die Forschungsförderung ehört, geförderten Forschungsprojekten Kofinanzierungen fällig, so können diese grundsätzlich auch dann übernommen werden, wenn es sich nicht um einen Verbundantrag der am Institut beteiligten Hochschulen handelt, wenn alle anderen Hochschulen der Übernahme einer möglichen Kofinanzierung vor Antragstellung zugestimmt haben. Die Kofinanzierung darf einen Anteil von 20 Prozent der Gesamtkosten der antragstellenden Hochschule nicht übersteigen.
Kofinanzierung im Rahmen von europäischen Strukturfondsmitteln (Förderlinie 3)
Bei durch den Europäischen Strukturfond geförderten Forschungsvorhaben kann eine Kofinanzierung übernommen werden:
- zu 30 Prozent, wenn zwei der am Institut beteiligten Hochschulen Antragsteller sind,
- bis zu 50 Prozent, wenn mindestens 3 der am Institut beteiligten Hochschulen Antragsteller sind.
Lehrdeputatsreduktion (Förderlinie 4)
Profesorinnen oder Professoren der am Institut beteiligten Hochschulen können zur Durchführung von Vorhaben gemäß Buchstabe (a) längstens für die Dauer des Projektes eine Lehrdeputatsreduktion von bis zu neun SWS (Lehrdeputatsreduktion gemäß, § 9, Abs. 6 LVVO) beantragen. Das Institut finanziert den Ersatz für die Lehre. Das Einverständnis des Fachbereichs muss vorliegen.
Sabbaticals und anteilige Freistellungen (Förderlinie 5)
Professorinnen oder Profesoren der am Institut beteiligten Hochschulen können eine Freistellung von der Lehre für ein oder zwei Semester oder eine Lehrdeputatsabminderung bis zu 9 SWS (derzeit gemäß, § 9, Abs. 6 LVVO) für maximal vier Semester im Rahmen eines zuvor extern und unabhängig begutachteten und durch Drittmittel geförderten Forschungsprojekts beantragen, für das nicht ausreichende Mittel für Lehrdeputatsermäßigungen durch den Fördergeber zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist die Beteiligung von mindestens einer Universität oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie mindestens einem externen Partner an diesem Forschungsprojekt sowie die Übereinstimmung des Forschungsprojektes mit den oben (1.) angeführten Förderzielen des IFAF. Das Institut finanziert den Ersatz für die Lehre. Das Einverständnis des Fachbereichs muss vorliegen.
Hochschulübergreifende ‘freie Forschungsprojekte‘ (Förderlinie 6)
Unter ‘freie Forschungsprojekte‘ fallen solche Projekte, die finanziell nicht im Rahmen von Drittmittelprogrammen und auch nicht durch regionale Partner unterstützt werden. Freie Forschungsprojekte bedürfen der Zustimmung aller am Institut beteiligten Hochschulen.
Für alle Förderlinien gilt:
Die forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der DFG sind zu berücksichtigen.
Maßgeblich für die Förderdauer sind die Laufzeiten der jeweiligen Haushalte des Landes Berlin respektive de Zuwendungsbescheide des Mittelgebers.
