Vereinbarkeit von Studium und Familie

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit - Hier finden Sie die wichtigsten Infos für Ihre weitere Planung...

Flyer "Studieren mit Kind(ern) an der ASH"

Studienorganisation

Studierende und Praktikant_innen fallen seit 2018 unter den gesetzlichen Mutterschutz. Dies bedeutet, dass Ihnen in den Mutterschutzfristen die Teilnahme an Prüfungen freigestellt ist und Sie bei den Anwesenheitspflichten mit entsprechender Rücksicht behandelt werden. Eine Teilnahme an Prüfungen während der Mutterschutzfristen ist auf Antrag möglich. Sofern es erforderlich ist, legt der Prüfungsausschuss im Einzelfall oder aufgrund einer festgestellten Gefährdung weitere Anpassungen der Studienbedingungen oder Prüfungsvergünstigungen fest. 

Einen Leitfaden zum Mutterschutz inkl. des Mutterschutzgesetzes finden Sie unter diesem Link.

Wie:

  • Bitte melden Sie Ihre Schwangerschaft so früh wie möglich unter Vorlage des Mutterpasses und lesen sich das Merkblatt zum Mutterschutz sorgfältig durch.

Wo:

  • Frühzeitige Meldung in der Immatrikulationsverwaltung (für weiterbildende Studiengänge: Studiengangskoordination)
  • Absprache mit der Studienberatung und ggf. Abgabe der "Erklärung über das freiwillige Erbringen von Prüfungsleistungen während des Mutterschutzes" in der Prüfungsverwaltung, ggf. Absprache mit dem Prüfungsausschuss
  • Absprache mit betroffenen Professor/-innen/ Lehrbeauftragten

Wie lange:

  • Mutterschutz: in der Regel 6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt 
  • Elternzeit: ab ersten Tag der Geburt bis max. zum dritten Lebensjahr des Kindes

Wann:

  • So früh wie möglich

Konsequenzen:

Ausführliche Informationen zu Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus inkl. Partnerschaftsbonus finden Sie hier.

Sollten Sie während der Zeit, in der Sie Ihre Abschlussarbeit schreiben, schwanger sein/werden, dann können Sie auf Antrag Ihre Bearbeitungszeit verlängern, wenn Sie sich offiziell im Mutterschutz befinden. Sollten Sie den Mutterschutz von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte an das Studierendenservicecenter.

Weitere Informationen zu Verlängerungsgründen finden Sie hier.

 

Finanzielle Unterstützung für Studierende mit Kindern

Folgende finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für schwangere Studierende und Studierende mit Familie.

Vor der Geburt

Schwangere haben Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag, wenn ihr Einkommen nicht oder nur geringfügig über dem Regelbedarfssatz nach SBG II liegt und die Vermögensgrenze nicht überschritten wird (gem. § 21 Abs. 2 SGB II).

Schwangere haben Anspruch auf Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und die Baby-Erstausstattung, wenn ihr Einkommen nicht oder nur geringfügig über dem Regelbedarfssatz nach SBG II liegt und die Vermögensgrenze nicht überschritten wird (gem. § 24 Abs. 3 SGB II).

In besonderen Notsituationen während der Schwangerschaft gewährt auch die Stiftung Hilfe für Familien finanzielle Hilfen. 

Außerdem möglich: Hilfe von der Bundesstiftung Mutter und Kind bei persönlicher oder finanzieller Notlage

Nach der Geburt

Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit (bis zu 32 Stunden) nachgehen, also auch Studierende. Das Studium muss nicht unterbrochen werden. Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich beim Jugendamt des Wohnbezirkes gestellt werden. Das Antragsformular und ein Merkblatt finden Sie hier. Weitere Informationsangebote:

(Studierenden) Eltern mit Wohnsitz in Deutschland steht Kindergeld zu. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt es 250€ für jedes Kind. Der Antrag für Kindergeld kann online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

BAföG-Empfänger_innen mit Kind(ern) unter 14 Jahren erhalten auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag. Dieser beträgt 160 €/Monat für jedes Kind. Hier finden Sie weitere Informationen zu BAföG-Verlängerung und Kinderzuschlag.

Studierende, die allein (ein) Kind(er) betreuen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag, wenn ihr Einkommen nicht oder nur geringfügig über dem Regelbedarfssatz nach SBG II liegt und die Vermögensgrenze nicht überschritten wird (gem. § 21 Abs. 3 SGB II). Um den Zuschlag zu beantragen, muss ein vollständiger Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt und beim zuständigen Jobcentereingereicht werden.

Studierende, die aufgrund von Schwangerschaft oder zur Betreuung eines Kleinkindes beurlaubt sind, haben die Möglichkeit, Bürgergeld zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Studierenden auch die Anspruchsvoraussetzungen für das Bürgergeld erfüllen.

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Wohnungsmiete nach dem Wohngeldgesetz. Es wird zusätzlich zu einem geringen Einkommen gezahlt. Wohngeld kann von Studierenden als Familie beantragt werden. Der Antrag muss von der/dem Hauptmieter_in bei den Wohnungsämtern beziehungsweise den Bürgerämtern der Bezirke gestellt werden. Studierende benötigen folgende Vordrucke: Mietzuschuss-Antrag, Fragebogen zur Einkommensermittlung und Fragebogen für Studierende.

Studierende Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Sozialgeld für ihr Kind beantragen, auch wenn sie selber keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Anträge auf Sozialgeld müssen schriftlich beim örtlich zuständigen Jobcenter eingereicht werden.

Die Kuhlmann-Stiftung gewährt auf Antrag zinslose Studienabschluss-Kredite (Laufzeit 5 Jahre) - auch für Studierende mit Kind.

Befreiung von der Teilnahme am Semesterticket

Wenn Sie sich aufgrund von Schwangerschaft oder Kinderbetreuung beurlauben lassen, können Sie sich von der Teilnahme am Semesterticket befreien lassen. Dazu wenden Sie sich bitte an die Immatrikulationsverwaltung.

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Downloads und Links