ASFH Logo Masterstudien Bachelor Weiterbildung
>> Quicklinks
Sitemap
Deutsch| English
Familiengerechte Hochschule | Aktuelles | Allgemeine Aufgaben | Schwerpunkte | Veranstaltungen | Stipendienprogramm | Frauenrat | Frauenförderrichtlinien der ASFH | Quer-Genderzeitschrift | Frauenbeauftragte anderswo | Mailingliste | Kontakt

Sabine Hark

Über die illusio, die im Recht steckt. Randbemerkungen zu Antidiskriminierungsgesetzen

 

Vor einiger Zeit spazierte ich mit meiner Lebensgefährtin am Urbanhafen entlang. Auf einer der Parkbänke, die entlang des Uferwegs aufgestellt sind, saß ein weißer, deutscher, wahrscheinlicher heterosexueller Mann Mitte vierzig. Er wirkte etwas heruntergekommen und war leicht alkoholisiert. Als wir ihn passierten, pöbelte er uns mit lauter Stimme an: »Jetzt versteh ich, wieso Harald Schmidt gesagt hat, dass häßlich gekleidete Frauen keinen Mann abkriegen!«

Eine durchaus alltägliche Erfahrung, auch im sich weltoffen gebenden Berlin. Hätte uns ein Antidiskriminierungsgesetz in diesem Fall geschützt? Hätten wir ihm – sofern es schon in Kraft gewesen wäre – den Gesetzeslaut unter die Nase reiben und ihm bedeuten sollen, dass er sowas nicht sagen darf? Wie hätten wir unser Recht, von ihm verbal nicht diskriminiert zu werden, durchsetzen können? Wird die Exekutive jeder Lesbe, jedem Schwulen, jeder anderen diskriminierten Person einen Leibwächter zur Seite stellen, der bzw. die darüber wacht, dass mir keine Diskriminierung, sei sie auch noch so geringfügig, widerfährt? Und wäre seine Variante überhaupt von einem Antidiskriminierungsgesetz abgedeckt gewesen? Schließlich hatte er das Wort »lesbisch« gar nicht gebraucht. Und ist »häßlich gekleidet« per se eine diskriminierende Formulierung? Woran können wir demnach festmachen, dass er uns in diskriminierender Absicht anpöbelte? Womöglich meinte er es als Feststellung. Über Geschmack läßt sich bekanntlich streiten. Nun bestrafen die bundesdeutschen Gesetze in der Regel nicht Absichten, sondern Taten, jene treten allenfalls als strafverschärfende Umstände hinzu. Aber wie hätten wir beweisen können, dass seine verbale Tat eine Schmähung war? Der Wortlaut alleine gibt es nicht her, ist jedenfalls interpretationsoffen. Hätten wir den Mann etwa vor eine Schiedsstelle gezerrt, in der diskriminierende Taten verhandelt werden, so hätten wir auf eine Schlichterin, einen Schlichter treffen müssen, die bzw. der um die Wirkungsweise von Homophobie weiß. Denn nur dann kann man erkennen, dass es sich bei dieser Äußerung in der Tat um eine homophobe Schmähung handelt. Das aber setzt voraus, dass diese etwaigen SchlichterInnen über Homophobie, über die Geschichte lesben- und schwulenfeindlicher Bilder aufgeklärt werden, dass sie mit der Geschichte und Wirkungsweise homophober und sexistischer Stereotypisierungen vertraut sind. Dass sie nicht zu den 42% West- bzw. 36% Ostdeutschen gehören, die dem Statement, »in ihrer [d.h. Schwule und Lesben] Gegenwart kann einem körperlich unwohl werden«, zustimmen und folglich auch der Meinung des Manns auf der Parkbank insgeheim beipflichten.

 

Zugegeben ein sarkastischer Beginn für ein Statement, in dem ich mich zu der Frage äußern sollte, welche »Inhalte ein Antidiskriminierungsgesetz aufweisen muss, damit sämtliche Formen der Diskriminierung beseitigt und allen Aspekten lesbischen Lebens Rechnung getragen wird?« Aber es gibt die Richtung an, in die meine Argumentation zielt. Denn ich möchte heute eine skeptische Position einnehmen, was die Bedeutung und Reichweite von rechtspolitischen Strategien angeht. Das bedeutet nicht, auf Rechte zu verzichten, aber zumindest, daran zu erinnern, dass Recht nicht dasselbe ist wie Politik, und dass wir Rechte verstehen als Instrumente politischen Handelns, die selbst machtvolle und widersprüchliche Wirklichkeiten erzeugen. Rechte sind nicht dasselbe wie Gleichheit, rechtliche Anerkennung ist nicht dasselbe wie Emanzipation. Rechte sind nur dann ein Geländer, das uns absichert gegen Schmähung, Verletzung und Ausgrenzung, wenn wir auch politisch um und für ihr demokratisches Innenleben und für ein Gemeinwesen streiten, das Räume für differentes Sein schafft. Und das bedeutet auch, nicht alles unbesehen haben zu wollen, was »Vater Staat« offeriert, ebenso wie uns kritisch mit den durch Recht erzeugten Wirklichkeiten von Ein- und Ausschluß auseinanderzusetzen.

 

Doch zurück zum Anfang. Zunächst schien es noch eine durchaus verlockende Aussicht zu sein, eine Liste zusammen zu stellen, die alle schützenswerten Aspekte lesbischen Lebens berücksichtigt. Ich befrage also alle meine Freundinnen, was sie schon immer mal so haben wollten vom Staat und wovor sie beschützt werden wollen, und stelle dann eine hübsche kleine Einkaufsliste zusammen. Aber das erwies sich als einigermaßen undurchführbar. Wie ließe sich auch die Vielzahl von Situationen wie die oben beschriebene erfassen? Situationen, die zwar in ihrem diskriminierenden Kern gleich sein mögen, in ihren individuellen Schattierungen aber sehr verschieden, und die – vor allem – niemals eindeutig sind. Natürlich gibt es auch hier Unterschiede. Eine berufliche Diskriminierung läßt sich u.U. leichter beweisen als diese Art alltäglicher Situation. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit Gleichstellungspolitik habe ich allerdings auch hier meine Zweifel.

Wie auch immer, ich ertappte mich also dabei, der illusio, die das Recht produziert, auf den Leim zu gehen. Mich für einen kurzen Moment dem schönen Schein hinzugeben, dass das Recht einzig und allein dazu ist, zu schützen und dem Begehren nach Recht, wie Karl Marx es nannte, zu erliegen. Dieses Begehren nach Recht diagnostizierte Marx als spezifisch für unsere, d.h. rechtsförmig verfaßte Gesellschaften. Denn insofern Rechte den Eintritt in die Gesellschaft symbolisieren, in der Sprache und Praxis des Rechts politische Partizipation, Zugehörigkeit zur Zivilgesellschaft, körperliche, emotionale und sexuelle Integrität, sozialer Respekt, Legitimität als Handelnde, Geschäftsfähigkeit, Autonomie, Privatheit, Sichtbarkeit artikuliert und reguliert sind, werden sie bei denjenigen, die von Rechten und Partizipation ausgeschlossen sind, zu Recht ein Verlangen nach Recht hervorrufen. Und wer wäre schon gefeit vor dem – auch von Ressentiments getragenen – Verlangen, das Recht zu nutzen, um soziales und politisches Leid – und um ein solches handelt es sich bei einer Schmähung, wie sie eingangs beschrieben wurde – zu vergelten. Doch wem ist damit wirklich geholfen? Individuell mag es mir Genugtuung verschaffen, jenen Mann womöglich tatsächlich vor eine Art Schiedsstelle zu bringen, die ihn dann dazu verurteilt, zweihundert Mark an ein Lesbenprojekt zu zahlen. Natürlich, das Projekt hat zweihundert Mark mehr in der Kasse. Aber wird es den Mann davon abhalten, homophob zu sein, ihn lehren, dass demokratische Gesellschaften von Verschiedenheit leben? Oder sollen alle erwischten »Täter« dann in Anti-Homophobie-Trainings gesteckt werden?

 

Das bedeutet nicht, dass diejenigen ohne Rechte in einem politischen Universum, das von Rechten regiert wird, auf sie verzichten sollten. Aber für die Bedeutung von Recht zu argumentieren in einem Kontext, in dem Rechte die dominante politische Währung sind, ist noch keine Überprüfung, wie sie politisch operieren. Rechte müssen folglich als Problematik verhandelt werden. Denn Recht ist allenfalls ein Mittel der Gerechtigkeit, nicht ein politisches Ziel an sich; wird Recht dagegen selbst als Lösung politischer Konflikte verstanden, bedeutet das die Stillegung des Politischen. Werden etwa soziale Verletzungen, wie die eingangs geschilderte, dem Gesetz übergeben zur Lösung, wird politisches Terrain zugunsten von moralischem und juridischem aufgegeben. Soziale Verletzung wie die, die durch schmähende Rede vermittelt wird, wird zu »unakzeptablem Verhalten« statt sie als symptomatisch für politisches Leid zu sehen; Verletzung wird dadurch individualisiert, Politik reduziert auf Bestrafung, und Gerechtigkeit gleichgesetzt mit dieser Bestrafung einerseits und mit Schutz durch Gerichte andererseits.

Rechte haben mithin keine ihnen genuin innewohnende Bedeutung, keine angeborene Fähigkeit, demokratische Ideale zu befördern oder zu behindern. Als Teil widersprüchlicher gesellschaftlicher Praktiken und Verhältnisse produzieren sie unintendierte Nebenfolgen wie die Verfestigung von Identitäten; sie zeitigen paradoxe Effekte, indem sie z.B. nicht nur die Macht des Staates zu schützen, sondern auch seine Macht zu regulieren ausweiten. Und sie sind in ihrer Leistungsfähigkeit begrenzt: nicht alle menschlichen Belange sollen und können verrechtlicht werden.

 

Noch einmal: Ich plädiere nicht gegen rechtlichen Schutz für Lesben, Schwule und transgeschlechtlich lebende Menschen, denn ein rechtloser Zustand ist ein gnadenloser und unbarmherziger Zustand der Willkür, der Enteignung und Abhängigkeit. Doch Rechte, die immer Resultate sozialer und politischer Kämpfe sind, müssen auf die in sie eingegangenen Normen, wie Vollbeschäftigung, Kleinfamilie, Alleinernährer-Ehe, Dominanz heterosexueller Beziehungen sowie auf die in ihnen artikulierten Strukturen sozialer Ungleichheit und politischer Desintegration befragt werden. Sie müssen daraufhin befragt werden, ob sie die Aufgabe, Gleichheit und Gerechtigkeit für Verschiedene zu schaffen, überhaupt leisten können, unter welchen Bedingungen sie existierende soziale Verhältnisse bestätigen oder verändern.

 

Natürlich gibt es auch so etwas wie ein dialektisches Verhältnis zwischen Recht und Gesellschaft. Dass Lesben und Schwule es überhaupt in den »Rang« eines rechtlich schützenswerten Bevölkerungsteils geschafft haben, hat vor allem mit den politischen Bewegungen von Lesben und Schwulen zu tun, aber auch mit dem, was gemeinhin als »Liberalisierung« von Gesellschaft bezeichnet wird. In der Tat sind wir nicht mehr so verfemt, wie vor der Lesbenbewegung, der Frauenbewegung und der Schwulenbewegung. Umgekehrt wirken Gesetze in die Gesellschaft zurück, auch wenn das ein langwieriger und gewundener Prozess ist. D.h., ein Antidiskriminierungsgesetz wird ein Signal aussenden, dass es nicht rechtens und tolerabel ist, so genannte Minderheiten zu diskriminieren. Aber das ist eben, wie gesagt, ein eher langfristiger und wenig kalkulierbarer Effekt, der nur dann eintreten wird, wenn wir auch zukünftig politisch für eine Gesellschaft streiten, in der Verschiedenheit ein demokratischer Wert ist.

 

Eine Gefahr von Antidiskriminierungsgesetzen besteht allerdings darin, daß wir im Namen von Gleichheit und Gerechtigkeit für diejenigen, die historisch von diesen Gütern ausgeschlossen waren, womöglich komplizierte Definitionen und Procederes schaffen, die in der ahistorischen Sprache des Gesetzes und der positivistischen Rhetorik bürokratischer Diskurse spezifische Identitäten und deren Verletzungen erneut konstitutieren. Hervorgehoben werden einmal mehr die so genannten Minderheiten, während die heterosexuelle Mehrheit und ihre Normalität unangetastet bleibt. Insofern sehe ich es als höchst problematisch an, dass in den Begründungen für das »Partnerschaftsgesetz« mit dem ahistorischen und unpolitischen Moment eines »nicht wählbaren Persönlichkeitsmerkmals« hantiert wird. Ich zitiere: »Für die Wahl zwischen Ehe oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft ist dagegen nicht die Attraktivität dieser Lebensformen bestimmend, sondern ausschliesslich die sexuelle Orientierung der Beteiligten. Über dieses Persönlichkeitsmerkmal kann niemand verfügen; es ist nicht wählbar.« Darauf muss im ADG unbedingt verzichtet werden!

 

Wofür hat die Frauenbewegung seit Simone de Beauvoir gegen diese Art von Bologisierung und Naturalisierung angekämpft, wenn sie uns nun unter homopolitischen Vorzeichen erneut vorgesetzt wird? Emanzipatorische Politik verlangt insofern auch, von den Kämpfen anderer zu lernen.

Das Recht darf nicht auf bestimmte Art von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und transgeschlechtlich lebenden Menschen sprechen, da es diese Definitionen und Identitäten in all ihrer Problematik sonst fixiert und die Aufmerksamkeit so auf das Individuum und ein diesem zugehöriges Persönlichkeitsmerkmal gelenkt wird – statt auf diejenigen sozialen Verhältnisse, die Zwangsheterosexualität am Leben erhalten. Das Plädoyer für Rechte wird so reduziert auf ein Plädoyer für Toleranz gegenüber einer nur leicht devianten Minderheit.

 

Ich komme zum Schluß. Welchen Platz sollte Recht vor dem Hintergrund meiner Ausführungen in unseren politischen Kämpfen einnehmen? Ich möchte für eine »Rechtspolitik der Freiheit« plädieren. Rechte selbst sind nicht Freiheit, sie sind der Garant für eine Erweiterung von Freiheit. Und das würde zuerst bedeuten, daß wir uns von der Hoffnung und dem zwar verständlichen, aber politisch naiven Wunsch verabschieden, daß der Staat, seine Institutionen und seine Bürokratie, uns vor homophober Verletzung und Diskriminierung wirkungsvoll schützen kann. Karl Marx hat in seiner Erörterung der »jüdischen Frage« bereits vor 150 Jahren konstatiert, daß die demokratisierende Kraft von Rechtsdiskursen nicht in der Fähigkeit des Rechts liegt, partikulare Identitäten zu schützen, sondern vielmehr in der Fähigkeit, ein Ideal der Gleichheit von Personen qua ihres Person-Seins, unabhängig von ihren Partikularitäten, zu entwerfen, auf das dann alle rekurrieren können. Wenn die rechtspolitische Alternative heißt, entweder als Lesben und Schwule BürgerIn zu sein oder aber als BürgerIn frei zu sein, was immer man sein möchte, eben auch lesbisch oder schwul, dann kann die Antwort nur zu Gunsten von letzterem ausfallen. Die Praxis der Freiheit bedarf rechtlicher Garantien, aber das Recht kann inhaltlich nicht fixieren, wie unsere Freiheit auszusehen hat.

 

Solange wir ferner nicht verstanden haben, dass Sexualität nicht etwas ist, das lediglich aus repressiven Moralen befreit werden muß, sondern als hierarchische Ordnung etabliert wurde, um normal und abweichend unterscheiden zu können, und an diese Hierarchie soziale Privilegien geknüpft sind, werden wir an der sozialen Ächtung lesbischer und schwuler Lebensweisen wenig verändern können. Heteronormativität wird daher erst dann effektiv überwunden werden können, wenn Lesben und Schwule ein erwünschter und nicht lediglich geduldeter Teil des sozialen Lebens geworden sind. Skandalisiert werden muß folglich die hierarchische Ungleichheit zwischen Hetero- und Homosexualität. Gleichheit wird es nur in der Verschiedenheit geben, aber Verschiedenheit muß im Rahmen von Gleichheit verstanden werden. Denn Toleranz ist nicht eine Frage von Meinungen, sondern des aktiven Eintretens für das Recht der anderen. Genuine »multikulturelle Toleranz« muss daher das Recht enthalten, die eigenen demokratischen Differenzen fördern zu können, und das wiederum beinhaltet das Recht auf Zugang zu den dafür notwendigen materiellen Ressourcen. Mit einem Antidiskriminierungsgesetz allein ist es nicht getan, wenn der Staat zugleich die Förderung der lesbisch-schwulen Infrastruktur, die ein lesbisches bzw. schwules Leben erst ermöglicht, beschneidet oder gar einstellt. Darüber hinaus gehört paradoxerweise zu Antidiskriminierung gewissermaßen auch die (staatliche) Pflicht zu Diskriminierung. Antiegalitäre und antidemokratische rassistische, sexistische und homophobe Praktiken haben in demokratischen Gesellschaften ohne Zweifel keine Berechtigung!

»Ohne Angst verschieden sein zu können.« In diesen Satz faßte Theodor W. Adorno die Vision einer gerechten Gesellschaft. Von dieser Vision sind wir weit entfernt. Die Anerkennung und Förderung von Differenzen, ohne daraus Hierarchien zu gewinnen, aber ist die gesellschaftspolitische Aufgabe der Zukunft.

 

Literatur:

Quaestio (Hg.): Queering Demokratie. Sexuelle Politiken. Berlin: Querverlag, 2000

 

Sabine Hark ist wissenschaftliche Assistentin im Bereich Soziologie der Geschlechterverhältnisse an der Universität Potsdam.

 

zurück

Impressum | webmaster@asfh-berlin.de | Druckfassung | Letzte Änderung:  08.08.2005