Richtlinien für Studienfahrten
Grundsätze für die Vergabe von Förderungsmitteln aus Haushaltstitel 681.79 vom Akademischen Senat beschlossen am 9. November 1999, geändert am 13. Oktober 2009 auf Beschluss des Akademischen Senats.
1. Grundsätze
Studienfahrten sind Veranstaltungen der ASH nach Maßgabe dieser Richtlinien. Sie sollen das Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden in besonderer Weise fördern.
Studienfahrten dienen der Ergänzung des Studiums innerhalb der ASH durch das Einholen von Informationen über die und den Austausch mit der Praxis in den Bereichen Soziale Arbeit, Gesundheit, Erziehung und Bildung außerhalb des Landes Berlin. Gefördert werden können danach Studienfahrten mit Praxisbesuchen aus den o. g. Bereichen sowie Fahrten zu Fachtagungen und -kongressen. Der internationalen Begegnung mit Expert/-innen aus Praxis, Planung, Politik, Wissenschaft und Ausbildung wird besondere Bedeutung beigemessen. Reine Block- und Intensivseminare außerhalb Berlins sind keine Studienfahrten nach diesen Richtlinien.
2. Teilnahme und Gruppengröße
Eine finanzielle Förderung der Teilnahme an Studienfahrten erfolgt für Studierende und Lehrkräfte der ASH. Andere Personenkreise können aus den hierfür vorgesehenen Haushalts-mitteln nicht gefördert werden. Eine Beteiligung von ihnen an Studienfahrten kann die ASH jedoch bei fachlichem Interesse zulassen.
Für Studierende ist die Teilnahme an Studienfahrten und für Lehrkräfte der ASH ist die Übernahme der Leitung solcher Veranstaltungen grundsätzlich freiwillig. Mit der verbindlichen Erklärung der Teilnahme durch Eintragung in die Teilnehmerliste übernehmen alle angemeldeten Studierenden und Lehrkräfte allerdings die Verpflichtung, zum Erfolg der Studienfahrt beizutragen.
Die maximale studentische Teilnehmerzahl, bis zu der die Studienfahrt gefördert werden kann, richtet sich nach der Gesamtzahl der Teilnehmer/-innen eines Studienprojekts, Seminars bzw. Moduls.
3. Verantwortlichkeit
Mit der Leitung von Studienfahrten beauftragt die ASH in Absprache mit den an der Fahrt beteiligten Studierenden Lehrkräfte der ASH.
Die mit der Leitung einer Studienfahrt beauftragten Lehrkräfte sind für die Programmplanung, Fahrtvorbereitung, Fahrtdurchführung und für die Abrechnung gegenüber der ASH verantwortlich.
Tritt ein/e Teilnehmer/in von seiner/ihrer Anmeldung zu einer Studienfahrt zurück, haftet er/sie für die Kosten, die der ASH durch diesen Rücktritt entstehen. In Härtefällen kann die Hochschulleitung von dieser Forderung absehen. Da Studienfahrten der ASH Unterrichtsveranstaltungen sind, gilt für Studierende und Lehrkräfte der ASH der allgemein für die Mitglieder der Fachhochschule bestehende Versicherungsschutz. Bei Benutzung von privaten Fahrzeugen besteht dieser Versicherungsschutz nicht.
4. Finanzielle Förderung
Die Kosten für Studienfahrten tragen die Studierenden grundsätzlich selbst. Die ASH gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Studierende einen individuellen Zuschuss, der nach einem von der Auslandskommission erarbeiteten und vom Akademischen Senat beschlossenen gestaffelten Satz (s. Anlage) vergeben wird. Projekt-Lehrveranstaltungen und im jeweiligen Curriculum fest vorgesehene Studienfahrten genießen bei der Förderung erste Priorität. Im Rahmen der Kooperationsbeziehungen kann für den Gegenbesuch der auswärtigen Partner/-innen pro Person und Jahr auch ein Zuschuss für Soziokulturelles gewährt werden. Die Höhe des Betrages wird gesondert geregelt (s. Anlage).
Für mit der Leitung beauftragte Lehrkräfte sind Studienfahrten Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Grundsätzlich werden nur die Kosten für eine begleitende Lehrkraft erstattet.
Sofern zwei oder mehr Lehrkräfte eine Studienfahrt begleiten sollen, kann eine Erstattung der Kosten für die Begleitung durch weitere Lehrkräfte nur erfolgen, wenn diese Kosten über Drittmittel (z.B. LLP-Programm des DAAD) vollständig abgedeckt werden.
Ist in der Studienordnung für das jeweilige Modul Teamteaching vorgesehen, erfolgt auf Antrag eine Kostenerstattung für zwei begleitende Lehrkräfte. In diesen Fällen sollen zunächst vorrangig auch die Möglichkeiten einer Drittmittelfinanzierung (z.B. LLP-Programm des DAAD) genutzt werden. Ist dieses nicht möglich, sind die Gründe hierfür im Antrag anzugeben. Sofern im Rahmen von Teamteaching mehr als zwei Lehrkräfte eine Studienfahrt begleiten sollen und eine Drittmittelfinanzierung nicht oder nicht vollständig gewährleistet ist, entscheidet über eine Erstattung der Kosten für eine weitere Lehrkraft der Kanzler im Einzelfall. Es gilt dabei stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Bei Gruppenunterkunft werden mit der Leitung beauftragten Lehrkräften der Teilnahmebeitrag und die entsprechend gekürzten Entschädigungen nach BRKG gewährt. Die entsprechenden Vergütungen erfolgen bei hauptamtlichen Lehrkräften im Rahmen der Haushaltsmittel für Dienstreisen, bei Lehrbeauftragten aus den Förderungsmitteln für Studienfahrten.
5. Antragsverfahren
Anträge auf Genehmigung einer Studienfahrt sind über die Auslandskommission an den Akademischen Senat zu richten. Jeder Antrag, der dem Auslandsamt eingereicht wird, muss enthalten:
- Zweck der Fahrt
- Zeitplan
- Quartiersangabe
- Teilnehmer/-innenliste (Lehrkräfte: Namen; Studierende: Namen, Semester, Matrikelnummer, weitere Teilnehmer/-innen: Namen)
- Finanzierungsplan (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, sonstige Kosten; Eigenmittel, ASH-Zuschusssumme, ggf. Drittmittel)
Für die Richtigkeit sind die mit der Leitung der Studienfahrt beauftragten Lehrkräfte rechtlich verantwortlich. Die den Teilnehmer/-innen an einer Studienfahrt gewährten Zuschüsse werden als Gesamtsumme an eine mit der Leitung der Studienfahrt beauftragte Lehrkraft rechtzeitig vor Antritt der Reise überwiesen oder ausgehändigt. Der Empfang des Geldes ist zu quittieren. Für Studierende, die nach Auszahlung des Zuschusses aus Krankheitsgründen oder sonstigen Anlässen nicht an der Studienfahrt teilnehmen, ist die Zuschusssumme im Zuge der Schlussabrechnung an die Kasse der ASH zurückzuzahlen.
6. Abrechnung und Bericht
Innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Studienfahrt legen die für die Studienfahrt verantwortlichen Lehrkräfte dem Auslandsamt ihre Schlussabrechnung einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Belege geordnet und als sachlich richtig gezeichnet vor. Durch ihre Unterschrift bestätigen sie die Durchführung der Studienfahrt, die Teilnahme der Studierenden, die einen Zuschuss erhalten haben, und die Richtigkeit der Schlussabrechnung. Zusammen mit der Schlussabrechnung legen die für die Durchführung der Studienfahrt verantwortlichen Lehrkräfte einen Bericht (entsprechend des Formblattes) über den Ablauf und die Ergebnisse der Studienfahrt vor. Die Erstattung der Dienstreisekosten ist dabei an die ordnungsgemässe Vorlage des Studienfahrtberichtes gekoppelt. Das Programm ist Teil des Berichts. Die Berichte werden von der Auslandskommission jährlich ausgewertet.
ANLAGE zu den Richtlinien für Studienfahrten
1. Förderungssätze für studentische TeilnehmerInnen an Studienfahrten
Die Förderungssumme, die pro studentischem/r Teilnehmer/in pro Studienfahrt gewährt wird, setzt sich aus einem einheitlichen Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung und einem je nach Entfernung des Zielorts gestaffelten Fahrtkostenzuschuss zusammen. Die Fördersätze orientieren sich an den Richtlinien des DAAD (Deutschen Akademischen Austauschdienst) im Rahmen des Programms: Gruppenreisen und Studienpraktika für deutsche Studierende im Ausland.
Der Tagessatz pro Teilnehmer beträgt einheitlich 12 Euro
Er wird für maximal 8 Tage gewährt.
Die Staffelung des Fahrtkostenzuschusses stellt sich im Überblick wie folgt dar:
SATZ ORT
- bis max. 30 Euro Deutschland, Polen, Tschechische Republik
- 75 Euro übriges Europa
- 100 Euro außerhalb Europas sowie Russische Föderation
Überschreiten die angegebenen Sätze die effektiven Kosten (z. B. bei einer Fahrt in die nähere Umgebung oder im Falle von Bewirtung durch die Gastgeber/-innen o. Ä.), berechnet die zuständige Haushaltsstelle der ASH einen entsprechend gekürzten anteiligen Zuschuss. Der Eigenanteil der Studierenden beträgt mindestens 30 Euro. Anträge auf einen erhöhten Zuschuss können generell nicht gestellt werden.
Für die Beantragung eines Visums werden Kosten in Höhe von maximal 100.- Euro pro Person erstattet.
2. Soziokultureller Zuschuss
Der Betrag für den soziokulturellen Zuschuss (z. B. für Bewirtung, BVG-Karten, Konzertbesuche u. Ä.) beträgt maximal 50 Euro pro Person. Der soziokulturelle Zuschuss wird an Studierende von Partnerhochschulen der ASH vergeben, die die ASH zu Studienzwecken besuchen z.B. im Rahmen einer Studienfahrt.