Kommentar |
1. und 2. Gruppe - Benner Wegen der Synergie-Effekte und einer intensiveren Lehr-/Lernmöglichkeit wird in der 1. und 2. Gruppe (Benner) Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht ausschließlich als je eine 5-stündige Gesamtveranstaltung angeboten. Wer sich für diese Blockveranstaltung entscheidet, kann zwischen Donnerstag: 9-14 Uhr oder Freitag: 14-19 Uhr wählen. Nur Familienrecht oder nur Kinder-und Jugendhilferecht zu besuchen, ist wegen des Lehr-/Lernkonzeptes N I C H T möglich, da ein fächerübergreifender Unterricht stattfindet. Anknüpfend an das im ersten Semester vermittelte Basiswissen, werden in der Gesamtveranstaltung aktuelle Fragestellungen des Familienrechts- und des Kinder- und Jugendhilferechts anhand von Fallgestaltungen behandelt. Vertieft und anhand von Rollenspielen, Videopräsentationen etc. durch die Studierenden „illustriert" werden insbesondere solche Fragestellungen, die im Zusammenhang mit den Aufgabenbereichen des Jugendamtes stehen, also das Kindschaftsrecht (elterliche Sorge und Umgangsrecht), aber auch die Kindesannahme (Adoption) und Unterhaltsrecht. Voraussetzung für eine sinnvolle und konstruktive Mitarbeit in dieser Veranstaltung ist es, dass die aktuellen Gesetzestexte des BGB und des SGB VIII stets mitgebracht werden. Als Leistungsnachweis kommt neben einer Klausur auch ein Rollenspiel/eine Videopräsentation (nebst kurzer schriftlicher Ausarbeitung) in Betracht. 4. Gruppe - Pieda Die Vorlesung bzw. das Seminar folgt inhaltlich natürlich den aus dem Modulverzeichnis ersichtlichen Vorgaben. Jedoch erfolgt die Schwerpunktsetzung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach dem KJHG und ist an den Bedürfnissen der Praxis ausgerichtet. Nach §§ 17, 18 KJHG steht eine beratende Sozialarbeit im Vordergrund, ebenso nach § 8 KJHG. Demgegenüber setzen §§ 8a und 42 KJHG dem Jugendamt Kinderschutzaufgaben. Nach §§ 50,52 KJHG ist Recherche und Mitarbeit des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren gefragt. Um den Anforderungen nach dem KJHG gerecht werden zu können, sind die Schwerpunkte somit auf die familienrechtlichen Bereiche der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und des staatlichen Wächteramtes nach §§ 1666, 1666a BGB zu setzen. Daneben werden natürlich die weiteren familienrechtlichen Themen behandelt, also die Rechtsbeziehungen bei Familien mit Trauschein, ohne Trauschein und entsprechend bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Aber auch hier erfolgt die Darstellung der Inhalte nach der Vorgabe aus dem KJHG, d.h., immer eingedenk der Frage, was zu unternehmen ist, um Familien in den nach §§ 17,18 KJHG vakanten Lebenssituationen zu beraten und zu helfen. Aus dem Vorgesagten folgt, daß die Darstellung des Familienrechts einerseits nur einen theoretischen Überblick verschaffen wird, andererseits aber ein Durchdringen des Stoffes erfordert. Dies erfolgt dann an Hand etlicher Fälle aus der Praxis, gelegentlich auch in Form von Rollenspielen oder schriftlicher Bearbeitung kleiner Fälle, soweit der vorgegebeneZeitrahmen dies zuläßt. |