Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz
Mit dem am 02. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt. Das HinSchG regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld dieser Kenntnis über Rechtsverstöße, die im sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes liegen, erlangt haben und diese einer Meldestelle melden bzw. offenlegen.
Der Schutz gilt zudem für Personen, die Gegenstand einer Meldung bzw. Offenlegung sind, und Personen, die von der Meldung bzw. Offenlegung betroffen sind. Meldende und unterstützende Personen sind vor der Androhung, dem Versuch und der Umsetzung von Repressalien geschützt.
Vom HinSchG abgedeckt sind Meldungen zu Verstößen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dies sind vor allem Verstöße, die strafbewehrt sind oder solche, die bußgeldbewehrt sind, wenn die verletzten Vorschriften dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit, dem Schutz von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen.
Den Gesetzestext finden Sie auf der Seite des BMJ unter https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den unten stehenden FAQs.
An die interne Meldestelle der Alice Salomon Hochschule Berlin können sich Beschäftigte vertrauensvoll wenden, wenn sie Hinweise oder begründeten Verdacht auf Verstöße an der Alice Salomon Hochschule Berlin geben möchten. Diese Hinweise ermöglichen es uns, den geschilderten Sachverhalt aufzuklären, erforderliche Maßnahmen zu treffen und die Prävention weiter zu verbessern.
Die interne Meldestelle ist unabhängig und wahrt im Rahmen der Regelungen des HinSchG die Vertraulichkeit der Identität
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Meldestellenbeauftragten:
Thomas Viebranz
Raum 307b
Tel.: +49 (30) 992 45 107
E-Mail: meldestelle@ash-berlin.eu (nicht für Hinweise)
Für das Melden von Hinweisen nutzen Sie bitte die unten aufgeführten Meldekanäle.
Persönlich
nach Terminvereinbarung über Tel.: +49 (30) 992 45 107
Per Telefon
an +49 (30) 992 45 107
Per Briefeinwurf
in den Postkasten 3-091 der Innenrevision/Thomas Viebranz im 3. OG
Per Post
mit dem Vermerk "vertraulich" an:
Alice Salomon Hochschule Berlin
Interne Meldestelle c/o Innenrevision
Alice-Salomon-Platz 5
12627 Berlin
Hinweisgebende Personen können sich für eine Meldung neben der internen Meldestelle auch wahlweise an eine externe Meldestelle wenden. Hierfür hat das Bundesamt für Justiz eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet: https://www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle. Wir möchten Sie dazu ermutigen, sich vorrangig an die interne Meldestelle zu wenden.
Von der internen Meldestelle werden Hinweise von Beschäftigten der Alice Salomon Hochschule Berlin entgegengenommen. Dies schließt Bewerber_innen und ehemalige Beschäftigte mit ein (siehe § 1 HinSchG). Es muss sich dabei nicht um eine vergütete Tätigkeit oder ein formales Arbeits- oder Dienstverhältnis handeln. Zur Meldung berechtigt sind
Die genannten Personengruppen genießen den vollständigen Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. Näheres dazu, wer zu Beschäftigten zählt, führt § 3 Abs. 8 HinSchG auf.
Die interne Meldestelle nimmt Hinweise zu Verstößen entgegen, die in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß § 2 HinSchG fallen. Es handelt sich hierbei um Verstöße, die strafbewehrt sind oder solche, die bußgeldbewehrt sind, wenn die verletzten Vorschriften dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit, dem Schutz von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen.
Dies sind neben sämtlichen Straftaten nach deutschem Recht z. B. Verstöße gegen
Weitere Verstöße, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgebergesetzes fallen, werden in § 2 HinSchG aufgeführt.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob ihr Hinweisthema in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt, können Sie sich gerne zur Klärung an die interne Meldestelle wenden.
Meldungen können formlos abgegeben werden. Sie sollten jedoch alle für die Aufklärung des gemeldeten Sachverhalts relevanten Informationen enthalten. Um mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten zu können, um Eingangsbestätigungen und Rückmeldung zum Verfahren senden und ggf. Rückfragen zur Meldung stellen zu können, sollten die Meldungen Kontaktinformationen enthalten. Anonym eingehende Meldungen werden ebenfalls bearbeitet. Es wird von uns bei anonymen Meldungen nicht versucht, die Identität der hinweisgebenden Person aufzuklären. Ohne Kontaktinformationen ist die Ausstellung von Eingangsbestätigungen und Rückmeldungen zum Verfahren nicht möglich.
Eine vollständige Anonymität kann von der internen Meldestelle nicht gewährleistet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass Angaben aus der Meldung Rückschlüsse über die meldende Person erlauben. Je nach gewähltem Meldekanal kann eine Rückverfolgung technisch möglich sein. Dem Meldestellenbeauftragten steht zudem gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Die Identität der meldenden Person von der internen Meldestelle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben strikt vertraulich behandelt.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt hinweisgebende Personen (HinSchG § 33) und Personen, die die hinweisgebende Person bei einer internen oder externen Meldung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen (HinSchG § 34) vor Repressalien (HinSchG § 36). Jede Art von Repressalien sowie deren Androhung und der Versuch, die in Verbindung mit der Meldung stehen, sind verboten. Werden Repressalien ausgeübt, besteht eine Beweislastumkehr, d.h. die Repressalien ausübende Person hat nachzuweisen, dass diese nicht in Verbindung mit der Meldung stehen.
Der Schutz vor Repressalien gilt, wenn ein gemäß HinSchG vorgegebener Meldeweg genutzt wurde, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, oder hinreichender Grund zu der Annahme bestand, dass dies der Fall sei (HinSchG § 33).
Die interne Meldestelle der Alice Salomon Hochschule Berlin verarbeitet gemäß § 10 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) personenbezogene Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. c. Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 3 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG).
Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die Alice Salomon Hochschule Berlin, vertreten durch die Rektorin.
Alice Salomon Hochschule Berlin
Alice-Salomon-Platz 5
12627 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 30 99245-0
E-Mail: ash@ash-berlin.eu
Website: www.ash-berlin.eu
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E-Mail: datenschutz@ash-berlin.eu
Postadresse: Alice Salomon Hochschule Berlin, Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin mit dem Adresszusatz "Datenschutzbeauftragte".
Innenrevision
Tel.: +49 (30) 992 45 351
E-Mail: innenrevision@ash-berlin.eu
Von der internen Meldestelle werden im Rahmen der Abgabe und Bearbeitung von Hinweisen sowie der Beratung personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Dies sind je nach Art und Umfang der Tätigkeit und Meldung voraussichtlich personenbezogene Daten folgender Kategorien:
von Personen, die eine Beratung in Anspruch nehmen bzw. hinweisgebenden Personen bzw. Personen, die Gegenstand einer Meldung sind bzw. sonstigen Personen, die von einer Meldung betroffen sind.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die aufgeführten Zwecke sind Art. 6 Abs. 1 lit. c. Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 3 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) und § 10 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Die von der internen Meldestelle nach Punkt 2 erhobenen personenbezogenen Daten werden für die ebd. aufgeführten Zwecke verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt in der Regel nicht. In Einzelfällen kann auf Grundlage einer gesetzlichen Pflicht oder Erlaubnis eine Übermittlung an Dritte erfolgen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, zur Aufklärung von Straftaten eine Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist.
Falls technische Dienstleister Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, geschieht dies auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrages gemäß Art. 28 DSGVO.
Die von der internen Meldestelle anzufertigende Dokumentation wird in der Regel gemäß § 11 Absatz 5 HinSchG drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (digital) bzw. vernichtet (Papierform). In einzelnen Fällen kann die Dokumentation länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Betroffene Personen können im Rahmen der Vorgaben der DS-GVO folgende Rechte geltend machen:
Darüber hinaus besteht für betroffene Personen gemäß Art. 77 DS-GVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Zuständig ist:
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Alt-Moabit 59-61
10555 Berlin
Tel.: +49 (30) 138 89 0
Fax: +49 (30) 215 50 50
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de