Rechtsinformationen

Als Lehrperson finden Sie hier umfassende Informationen zum Thema Recht in der digitalen Lehre. Besonders bei der Erstellung und Bereitstellung von digitalen Inhalten spielt das Urheberrecht eine wichtige Rolle, da Verstöße schwerwiegende Konsequenzen haben können. Unser Ziel ist es, Ihnen eine umfassende Übersicht zu verschiedenen Fragestellungen aus den genannten Rechtsgebieten und Themengebieten zu geben und Rechtsunsicherheiten abzubauen.

Die Juristische Beratungs- und Servicestelle steht Lehrenden gern zur Verfügung, um Fragen und Unsicherheiten zu klären und bei Bedarf Unterstützung zu bieten.
Kontakt per E-Mail: rechtsinformation-padll@ avoid-unrequested-mailshwr-berlin.de

Die Juristische Beratungs- und Servicestelle ist ein Angebot aus dem Verbundprojekt „Plattform für angewandtes, digitales Lehren und Lernen“, welches durch die Qualitäts- und Innovationsoffensive des Landes Berlin vom 01.07.2022 bis 31.12.2024 gefördert wird.

Datenschutz

Autorin: Marjam Amirkhalily
Juristische Service- und Beratungsstelle im Verbundprojekt „Plattform für angewandtes digitales Lehren und Lernen (PadLL)“ Beteiligte Hochschulen: ASH, BHT, HTW, HWR Berlin

Wenn es um rechtliche Fragen rund um das Thema Hochschule geht, geht es häufig um Prüfungs- oder allgemeines Hochschulrecht. Nicht zu unterschätzen ist jedoch der Datenschutz bzw. das Datenschutzrecht. Immer dann, wenn personenbezogene Daten eine Rolle spielen, ist der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet. Dies betrifft im Rahmen der Hochschulthematik auch die Hochschullehre, die hier eine Rolle spielen soll.

Der Schutz personenbezogener Daten rührt aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Auf deutscher Ebene wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) entwickelt. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt den Datenschutz direkt, sodass diese auch für Datenverarbeitungen an Hochschulen maßgeblich ist.

Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, welche die Identifikation einer Person aufgrund individueller Merkmale zulassen. Im Hochschulbereich, insbesondere im Rahmen der Lehre, sind dabei insbesondere Studierende der jeweiligen Lehrveranstaltung gemeint. So können Namen, E-Mail-Adressen, Telefon- oder Matrikelnummern und weitere Hinweise auf eine bestimmte Person geben. Aber auch Stimmen und Bildaufnahmen lassen eine eindeutige Identifikation eines Studierenden zu, sodass auch in diesen Fällen personenbezogene Daten vorliegen.

In all diesen Fällen greift der Datenschutz und mit ihm das Regelwerk der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein. Daneben existieren weitere Datenschutzgesetze, die hier nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Da Lehrende ebenfalls mit Studierendendaten in Berührung kommen, ist es im Rahmen der Lehre wichtig, auf bestimmte Dinge zu achten und Lehrende zu diesem Thema stetig zu sensibilisieren. Dies ist zum einen wichtig, um die Persönlichkeitsrechte und die Daten der Studierenden zu schützen und zum anderen um daraus resultierende Bußgelder und weitere Sanktionen zu vermeiden. Häufiger wird es bei Online-Lehrveranstaltungen relevant, wenn es darum geht, ob Vorlesungen aufgezeichnet werden können oder nicht. Bei Unsicherheiten sollte immer Rücksprache mit dem oder der zuständigen Datenschutzbeauftragten gehalten werden.

Die Aufnahme und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur möglich, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt, die dies gestattet. In Betracht kommt im Rahmen der Online-Lehre mit Beteiligung der Studierenden oder (geplanten) Aufzeichnungen eine vorhergehende Einwilligung gemäß Art. 6 1 lit. a) DSGVO durch die Studierenden. Denn wie soeben festgestellt, werden hier personenbezogene Daten in Form von Namen, Videobilder, Stimmen und anderen Merkmalen verarbeitet.

Merke: Immer, wenn personenbezogene Daten eine Rolle spielen, werden die Regelungen des Datenschutzrechts relevant. Diese müssen zwingend beachtet werden, um etwaigen Sanktionen zu entgehen.

Möchten Lehrende eine Online-Veranstaltung abhalten, empfiehlt es sich, die durch die jeweilige Hochschule angebotenen Online-Tools zu nutzen, um datenschutzrechtliche Sicherheit bzgl. des Tools selbst sicherstellen zu können. In der Regel wird Big Blue Button genutzt, das aktuell als eines der rechtssichersten Tools gilt.

Wenn sich Lehrende dazu entscheiden, ihre Online-Veranstaltung ohne aktive Beteiligung der Studierenden zu gestalten, bedarf es keiner aktiven Zustimmung bzw. Einwilligung der Studierenden.

Möchte man als Lehrender die Studierenden miteinbeziehen, sodass eine aktive Mitarbeit der Studierenden gefordert ist, ist vor Beginn der Veranstaltung ggf. eine Einwilligung diesbezüglich einzuholen. Diese sollte im besten Fall schriftlich oder per nachverfolgbarer Opt-In-Möglichkeit erfolgen, um im Nachgang einen Nachweis über diese zu haben.

Es genügt jedoch auch, wenn der Nachweis einer Anmeldung vorliegt, wobei vorab die Datenschutzinformationen für alle Studierenden nachvollziehbar zur Kenntnis genommen werden muss. Erst in diesem Fall ist die konkludente Einwilligung in Form der Teilnahme an der Online-Lehrveranstaltung rechtswirksam.

Wenn man die Online-Veranstaltung aufzeichnen möchte, muss darauf geachtet werden, dass Studierende nicht mit aufgezeichnet oder identifizierbar werden – weder in Bild, Ton oder Text. Wenn sich dies nicht vermeiden lässt, sollte auch dazu deren explizite Zustimmung in schriftlicher Form eingeholt werden. Eine Interaktion kann bei fehlender Zustimmung zur Aufzeichnung in den Aufzeichnungspausen stattfinden.

Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufbar ist. Wenn ein Studierender im Nachgang der Aufzeichnung seine Einwilligung demnach widerruft, müssen die Teile des Videodokuments gelöscht oder nachbearbeitet, so dass die Daten der Studierenden in diesem Fall anonymisiert wären und damit Rückschlüsse auch einzelne nicht zulassen.

Die Information der Studierenden erfolgt über eine Datenschutzinformation gem. Art. 13 DSGVO. Diese muss rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, etwa mit Einladung zur jeweiligen Veranstaltung. Es müssen umfassende Datenschutzinformationen gemäß der Art. 13 und Art. 14 DSGVO erteilt werden. Dabei muss auf insbesondere auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Zudem müssen die Studierenden eine echte Wahlmöglichkeit haben. Das bedeutet, dass den Studierenden, die ihre Einwilligung nicht erteilen wollen oder können, Alternativen angeboten werden müssen und ihnen keine Nachteile entstehen dürfen.

Mögliche Alternativen:
- Teilnahme der Studierenden als stumme Zuhörer der Veranstaltung.
- Man könnte die Veranstaltung ohne diesen Studierenden durchführen und ggf. im Nachgang durch eine Aufnahme zur Verfügung stellen.

Holen Lehrende vor der Aufzeichnung bzw. Veröffentlichung die erforderliche Erlaubnis bzw. Einwilligung der Studierenden nicht ein, kann dies zu rechtlichen Folgen führen:

  •  Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Dies kann zu einer Strafbarkeit des Lehrenden nach § 201 Strafgesetzbuch führen.
  •  Verletzung des Rechts am eigenen Bild. In Folge dessen können die betroffenen Personen ggfs. Schadensersatz und Unterlassung nach §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch von der HWR verlangen.
  •  Ggfs. Strafbarkeit des Lehrenden wegen der Verbreitung von Bildnissen ohne die erforderliche Erlaubnis nach §§ 22, 33 Kunsturhebergesetz.
  •  Verstoß gegen Datenschutzvorschriften.

 

Urheberrecht in der Lehre

Autorin: Marjam Amirkhalily
Juristische Service- und Beratungsstelle im Verbundprojekt „Plattform für angewandtes digitales Lehren und Lernen (PadLL)“ Beteiligte Hochschulen: ASH, BHT, HTW, HWR Berlin

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema “Urheberrecht in der Lehre”. Dürfen Lehrende urheberrechtlich geschützten Inhalte für ihre Lehrveranstaltungen nutzen oder benötigen sie regelmäßig die vorherige Erlaubnis des Urhebers? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet. 

In diesem Text wird bei Personenbezeichnungen die im zugrundeliegenden Gesetz verwendete Formulierung beibehalten, d. h., es wird keine geschlechtsspezifische Bezeichnung verwendet, wenn dies im Gesetz nicht so vorgesehen ist. Selbstverständlich sind damit auch Urheberinnen und andere gemeint.

Im Urheberrecht sind die Voraussetzungen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geregelt. Geschützt wird alles, was unter den Werksbegriff des Urhebergesetzes (UrhG) fällt. Dabei handelt es sich um persönliche geistige Schöpfungen, „die einen gewissen Grad an Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität aufweisen und die man sinnlich wahrnehmen kann“.

In § 2 UrhG ist exemplarisch aufgelistet, was als Werk zu verstehen ist. So fallen neben Sprachwerken und Werken der Musik auch pantomimische Werke und Werke der bildenden Künste sowie Lichtbild- und Filmwerke darunter, wobei die Liste nicht abschließend ist. Auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art zählen zu den Werken, wenn sie die Definition des Werksbegriffs erfüllen.

Der Urheber eines Werkes ist jede natürliche Person, die ein Werk geschaffen hat. Wirken mehrere Personen zusammen, werden sie zu sog. Miturhebern.

Ausgangspunkt für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in der Lehre ist § 60a UrhG, bei dem es sich um eine sogenannte gesetzliche Schranke des Urheberrechts handelt und der die Nutzung fremder Werke zugunsten der Lehre privilegiert. Aber auch andere Möglichkeiten, wie etwa das Zitatrecht oder unter freien Lizenzen stehende Werke, können die Nutzung erlauben.

Gemäß § 60a Abs. 1 UrhG dürfen Lehrende zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre den Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes zur Verfügung stellen.

Im Folgenden soll jeweils kurz auf die einzelnen Punkte der Norm eingegangen und diese erläutert werden:

  • Veranschaulichung im Unterricht:
    Gemäß § 60a UrhG ist es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken zu nutzen. Darunter fällt es auch, wenn die Inhalte für Prüfungen genutzt werden sollen, die sich an die jeweilige Lehrveranstaltung anschließen. So heißt es im Gesetzesentwurf zu § 60a UrhG, dass „die Veranschaulichung […] ‚im‘ Unterricht erfolgen [kann], aber auch davor oder danach. Daher erfasst die Vorschrift zum einen auch die Vor- und Nachbereitung der eigentlichen Unterrichtsstunden und zum anderen auch die Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen, die im Verlauf und zum Abschluss des Unterrichts erstellt werden, sowie die Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.“
  • Erlaubte Werkarten:
    Erlaubt ist es nur, bereits veröffentlichte Werke zu nutzen. Demnach sind also beispielsweise Manuskripte o. ä. von der Nutzungserlaubnis ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 UrhG nennt einige Werkarten, wobei die Liste nicht abschließend, sondern eher beispielhafter Natur ist. So fallen Sprachwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke, wissenschaftliche oder technische Darstellungen unter den Werksbegriff. Nicht nutzbar sind die in § 60a Abs. 3 genannten Werke. Danach dürfen beispielsweise Live-Vorführungen und Aufführungen nicht aufgezeichnet oder gestreamt werden. Hierfür ist die Erlaubnis des Rechteinhabers vorher einzuholen. Auch Vervielfältigungen von Schulbüchern an Schulen, also Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht erstellt und genutzt werden. Selbiges gilt für (Musik-)Noten, soweit diese Vervielfältigung nicht für die öffentliche Zugänglichmachung der Noten notwendig ist.
  • Erlaubter Umfang der Nutzung:
    Die Nutzung der Werke ist grundsätzlich auf einen Prozentsatz von 15 Prozent beschränkt. In Absatz 2 der Norm wird der Nutzungsumfang für Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke ausgeweitet. Diese dürfen vollständig genutzt werden. In der Gesetzesbegründung ist beispielhaft ausgeführt, dass darunter beispielsweise Druckwerke bis 25 Seiten, (Musik-)Noten bis 6 Seiten, Filme bis 5 Minuten und Musik bis 5 Minuten fallen.
  • Erlaubte Handlungen:

    In Abs. 1 werden die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe in sonstiger Weise als erlaubte Handlungen genannt. So dürfen auch kurze Videos abgespielt oder eine Textpassage vorgetragen werden, die den Rahmen des Zitats sprengen würde. Auch dürfen neben der Zugänglichmachung der Inhalte auch analoge Vervielfältigungen angefertigt und die daraus entstandenen Kopien an die Teilnehmenden der Lehrveranstaltung ausgeteilt werden.

    Eine Nutzung ist jedoch nur zu nicht kommerziellen Zwecken gestattet. Ist also die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet, so ist die Nutzung nicht erlaubt. Dies kann beispielsweise bei Weiterbildungen und kostenpflichtigen Masterstudiengängen eine Rolle spielen.

  • Teilnehmendenkreis:
    Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre ist auf einen spezifischen Teilnehmendenkreis beschränkt. Dabei gehören zum gesetzlich erlaubten Teilnehmerkreis die Studierenden der jeweiligen Lehrveranstaltung. Die Inhalte können aber auch Prüfern und Dritten zugänglich gemacht werden, wenn dies zur Präsentation oder beispielsweise Evaluation der Lehre notwendig ist. Da der Kreis der Personen begrenzt ist, ist darauf zu achten, den Zugriff auf die Inhalte zu beschränken. Dies kann durch einen Einschreibeschlüssel geschehen.

Durch das Zitatrecht aus § 51 UrhG wird es Dritten per Gesetz gestattet, komplette Werke (z. B. bei Bildzitaten) oder Werkteile ohne Zustimmung in das eigene Werk einzubinden. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das fremde Werk muss bereits veröffentlicht worden sein. Aus Entwürfen oder Manuskripten, die der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemacht wurden, darf nicht zitiert werden.
  • Das Zitat muss als Beleg einer These dienen. Der Autor muss sich mit dem Zitat auseinandersetzen. Es darf nicht lediglich als Ausschmückung dienen. So darf beispielsweise ein Bild zu einem Thema nicht genutzt werden, wenn dieses nur als Dekoration, nicht jedoch als Beleg für eine These genutzt wird bzw. sich nicht mit diesem auseinandergesetzt wird.
  • Es muss stets die Quelle angegeben werden. Diese muss die eindeutige Zuordnung des Urhebers ermöglichen. Damit müssen mindestens Name und Fundstelle angegeben werden.
  • Bei der Länge des Zitats muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Wichtig ist, dass das Zitat und die eigene These in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Das eigene Werk soll im Mittelpunkt stehen und das zitierte Werk nur als Hilfsmittel unterstützend genutzt werden.

Offene Lizenzen gestatten der Allgemeinheit die unentgeltliche Nutzung eines Werkes, wobei ggf. bestimmte Bedingungen einzuhalten sind. Der Lizenzvertrag wird dabei konkludent durch die Nutzung des Werkes unmittelbar geschlossen, sodass die Bedingungen ohne weiteres Gültigkeit entfalten.

Sie werden zum Beispiel häufig im Bereich der Open Educational Resources (OER) verwendet und sollen den freien Zugang zu Wissen ermöglichen. Bei den OER handelt es sich um im Internet frei zugängliche Bildungsmaterialien jeglicher Art. Sie sind meistens unter den bekannten CC-Lizenzen veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um gängige Standard-Lizenzen, die als offene Lizenzen ausgestaltet sind.

Durch die Kürzel, die CC-Lizenzen verwenden, ist die Ausgestaltung der jeweiligen Lizenz für den Nutzer schnell und einfach zu verstehen und damit in der Anwendung sehr nutzerfreundlich.

Der Lizenzvermerk ist in der Regel sehr leicht zu finden, da es zwar im Interesse des Urhebers ist, dass das Werk auch genutzt wird, er aber auch möchte, dass die Bedingungen für die Nutzung eingehalten werden.

CC-Lizenzen setzen sich aus vier Kürzeln zusammen:

  • BY = attribution (Namensnennung)
  • NC = non-commercial (keine kommerzielle Nutzung)
  • ND = no derivatives (keine Bearbeitung)
  • SA = share alike (Weitergabe unter gleichen Bedingungen).

Diese Kürzel sind unterschiedlich miteinander zu kombinieren und zeigen den Nutzern an, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Werk verwendet werden darf. Wird beispielsweise die Kombination BY-NC-verwendet, darf das Werk nur unter Angabe des Namens des Urhebers weitergegeben und nicht kommerziell genutzt werden.

Während die OER im Lehrbereich eine große Rolle spielen, sind im wissenschaftlichen Bereich vor allem Open Access Dokumente von großer Bedeutung. Open Access hat als Merkmal, dass der Urheber seine wissenschaftliche Publikation, also z. B. eine Abschlussarbeit, der Allgemeinheit unentgeltlich online zur Verfügung stellt.

Im Rahmen einer Lehrveranstaltung darf ein Studierender das Lehrmaterial, das auf der jeweiligen Lehr- und Lernplattform (z. B. im Moodle-Kurs) zur Verfügung steht, nutzen. Die Studierenden dürfen die zur Verfügung gestellten Lehrmaterialien downloaden und für ihren eigenen Gebrauch nutzen und vervielfältigen. Eine Weiterverbreitung an Dritte, die nicht Teilnehmende der Lehrveranstaltung sind, ist nicht zulässig. Studierende dürfen die Materialien daher nicht an nachfolgende Jahrgänge weitergeben (RegE UrhWissG – Seite 3 von 3 – 2017 – BT-Drs. 18/12329, S. 37).

Urheberrecht in der Lehre - FAQ

Geschützt wird alles, was unter den Werksbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) fällt. Dabei handelt es sich um persönliche geistige Schöpfungen, „die einen gewissen Grad an Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität aufweisen und die man sinnlich wahrnehmen kann“.

In § 2 UrhG ist exemplarisch aufgelistet, was als Werk zu verstehen ist. So fallen neben Sprachwerken und Werken der Musik auch pantomimische Werke und Werke der bildenden Künste sowie Lichtbild- und Filmwerke darunter, wobei die Liste nicht abschließend ist. Auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art zählen zu den Werken, wenn sie die Definition des Werksbegriffs erfüllen.

Auch wenn kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegen sollte, da es beispielsweise an einer besonderen individuellen und kreativen Gestaltung fehlt, können sog. Leistungsschutzrechte greifen. Dies sieht man oft bei einfachen Lichtbildern, auch bekannt als „Schnappschüsse“.

Reine Ideen und Gedanken fallen nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts, da sie als reines Gedankenprodukt noch nicht verkörpert im Sinne des Werksbegriffs sind. Auch bei rein handwerklichen oder alltäglichen Routineleistungen liegt kein Werk im Sinne des Urheberrechts vor.

Werke, die als gemeinfrei gelten, können ohne weiteres genutzt werden. Darunter fallen beispielsweise amtliche Bekanntmachung, Urteile (nicht aber deren Leitsätze aus z. B. Fachzeitschriften) und Gesetztestexte. Werke, deren Schutzfristen abgelaufen sind, können ebenfalls genutzt werden.

Der Urheber eines Werkes im Sinne des § 7 UrhG ist jede natürliche Person, die ein Werk durch persönliche geistige Leistung geschaffen hat. Wirken mehrere Personen zusammen und schaffen ein Werk gemeinsam, beispielsweise bei einer gemeinsamen Publikation, werden sie zu sog. Miturhebern.

Dem Urheber eines Werks stehen Urheberrechte zu, die sich in Urheberpersönlichkeitsreche und Verwertungsrechte aufteilen lassen.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die Verbindung zwischen Urheber und seinem geschaffenen Werk. So hat nur der Urheber das Recht, zu entscheiden, ob das Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG).  Zudem hat er das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG und das Recht darauf, dass sein Werk nicht entstellt wird (§ 15 UrhG).

Die Verwertungsrechte schützten Vermögenswerten Interessen des Urhebers am Werk. Das Werk kann nur vom Urheber verwertet werden. Unter die Verwertungsrechte fallen Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG, das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorfrührecht nach § 19 UrhG, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht nach § 20 UrhG.

Urheberrechtlich geschützte, fremde Materialien dürfen in drei verschiedenen Konstellationen genutzt werden:

  • Wenn das Werk gemeinfrei ist, kann es ohne die Zustimmung des Urhebers frei genutzt werden. Gemeinfrei ist ein Werk dann, wenn der urheberrechtliche Schutz ausgelaufen ist. Aufgrund der sehr langen urheberrechtlichen Schutzdauer (70 Jahre ab dem Tode des Urhebers) ist dieser Fall vor allem bei historischen Themen praktisch relevant.
  • Die Nutzung kann gesetzlich erlaubt sein. Für die Hochschullehre sind vor allem die Privilegierung nicht-kommerziellen Unterrichts und Lehre aus § 60a UrhG und das Zitatrecht aus § 51 UrhG relevant.
  • Auch kann ein Werk genutzt werden, wenn die Person, die die Rechte innehat, eingewilligt hat bzw. ein vertragliches Nutzungsrecht (sog. Lizenz) besteht.

Immer häufiger werden für die Lehre wichtige Inhalte unter freie Lizenzen und so der Allgemeinheit zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt. Dies betrifft häufig Fotografien, Grafiken und andere für die Lehre wichtige Materialien.

Unter diesen sogenannten freien Lizenzen sind die gängigsten die sog. Creative-Commons-Lizenzen. Der Urheber erlaubt durch diese die kostenlose Nutzung. Gemeinfrei wird das Werk aber nicht. Die CC-Lizenzen können mit verschiedenen Bedingungen ausgestaltet sein, die es für den Nutzer gilt, zu beachten und einzuhalten. Je nach Ausgestaltung der Lizenz ist eine breite oder enge Nutzung möglich. So muss etwa bei einer Lizenz, die als „CC BY“ ausgestaltet ist, der Urheber genannt und (soweit möglich) Hyperlinks auf das Ursprungsmaterial und die Lizenz gesetzt werden.

Immer möglich ist die Einholung der Einwilligung direkt beim Rechteinhabenden. Während dies unter Lehrenden, wenn es z.B. um die Nachnutzung von Skripten oder Unterrichtsmaterialien geht, relativ unproblematisch ist, verlangen Verlage und andere kommerzielle Anbieter meistens Lizenzgebühren.

Wenn die Nutzung eines Werks oder einer geschützten Information auf der eigenen Website oder in eigenen Dokumenten rechtlich nicht erlaubt ist, kann schließlich noch eine Option sein, auf externe Seiten zu verlinken. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn ein bestimmter Zeitungsartikel für die Lehrveranstaltung interessant ist und das Presseorgan diesen online zur Verfügung gestellt hat.

Nicht zulässig ist es, auf rechtswidrige Inhalte zu verlinken. Beispielsweise ist es unzulässig, Links auf urheberrechtlich geschützte Materialien zu setzen, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet gestellt wurden.

Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass fremdes Material immer urheberrechtlich geschützt ist. Davon nicht umfasst sind Inhalte, die man selbst erstellt hat. Wenn die Materialien mit einer Creative Commons-Lizenz gekennzeichnet sind, dürfen diese frei unter Einhaltung der Bedingungen verwendet werden.

Sollte unklar sein, ob es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, darf es nicht verwendet werden. Erst nach endgültiger Klärung des Urheberrechts können fremde Inhalte genutzt werden.

Laut § 60a UrhG ist die Nutzung fremder Werke für Unterricht und Lehre an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen erlaubt:

  • Es dürfen nur bereits veröffentliche Werke genutzt werden. Ausgenommen sind demnach Manuskripte oder sonstige unveröffentlichte Inhalte.
  • Kommerzielle Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
  • Die Nutzung ist auf Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung bzw. Prüfer aus der jeweiligen Einrichtung beschränkt.
  • Es müssen immer die Quellen richtig angegeben werden, damit eine eindeutige Zuordnung ohne weiteres möglich ist. Dabei sind insbesondere Name und Fundstelle anzugeben.

Lehrende dürfen in diesen Fällen die Materialien vervielfältigen (speichern, kopieren), verbreiten und den Veranstaltungsteilnehmenden zugänglich machen. Dies kann durch das Einstellen bei Moodle oder einer anderen Plattform geschehen.  Wichtig dabei ist, dass nur die Veranstaltungsteilnehmenden darauf Zugriff haben. Dritte, die nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben, ist der Zugang zu unterbinden. Die Materialien dürfen auch in der Veranstaltung selbst wiedergegeben bzw. in Papierform ausgeteilt werden. So könne zum Beispiel Bilder gezeigt oder kurze Filmsequenzen vorgeführt werden.

Es dürfen allerdings nur maximal 15 % eines Werkes genutzt werden, sofern es sich nicht um Abbildungen oder einzelne Beiträge aus wissenschaftlichen Zeitungen bzw. Fachzeitschriften oder sonstige Werke geringen Umfang handelt. Werke geringen Umfangs sind beispielsweise Texte mit maximal 25 Seiten oder Video- und Musikstücke mit maximal 5 Minuten Dauer. Eine Fachzeitschrift richtet sich an ein Fachpublikum und umfasst Artikel zu diesem Fachgebiet. Hier dürfen einzelne Beiträge vollständig genutzt werden. Auch vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Dabei handelt es sich um Werke, die im Handel als Neuware nicht mehr zu beschaffen sind.

Komplett ausgenommen sind auch Musiknoten und Livemitschnitte von Konzerten, Lesungen, Theatervorstellungen oder Filmvorführungen.

Auch in der Wissenschaft kann es zu Verletzungen von urheberrechtlichen Rechtspositionen kommen. Dabei liegt in der Regel keine Absicht, sondern ein falsches Verständnis der rechtlichen Regeln vor.

Wenn Urheberrechte verletzt wurden, hat der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche, unabhängig davon, ob die Verletzung vorsätzlich geschah oder nicht:

  • Er kann die Beseitigung verlangen. Das bedeutet, dass der Verletzter des Rechts die Entfernung der Inhalte von einer fremden Webseite oder Anerkennung der Urheberschaft durch eine korrekte Zitierung einfordern kann.
  • Er kann die Unterlassung verlangen. Wenn die Gefahr besteht, dass die Rechtsverletzung wiederholt wird, kann die Unterlassung verlangt werden.
  • Eine Abmahnung kann ausgesprochen werden mit der Androhung, dass bei Zuwiderhandlung Schadensersatz verlangt wird.
  • Ganz gleich, ob die Rechtsverletzung fahrlässig oder vorsätzlich geschah, steht dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dabei kann entweder der entstandene Schaden, Erstattung des erzielten Gewinnes oder Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.

Wenn ein Lehrender eine Abmahnung für eine Handlung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, sollte dringend der bzw. die Vorgesetzte kontaktiert werden.

Auf der Videoplattform YouTube hochgeladene Videos können in die Materialien eingebunden werden und auch das Teilen des Videos ist möglich, sofern das jeweilige Video frei zugänglich bei YouTube veröffentlicht wurde. Dies ist jedoch dann unzulässig, wenn der Urheber keine Zustimmung erteilt hat, das Video also ohne seine Erlaubnis auf der Plattform hochgeladen wurde oder der Zugang technisch oder durch eine „Paywall“ beschränkt hat, diese aber durchbrochen wurde.

Wird das Video, das ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers hochgeladen wurde, weiter genutzt, liegt ggf. reine Urheberrechtsverletzung vor.

Das deutsche Urheberrecht versteht sich als nationales Urheberrecht und ist grundsätzlich nur in den innerdeutschen Grenzen anwendbar. Da es kein einheitliches internationales Urheberrecht existiert, ist im Zweifel über die Nutzbarkeit eines Werks die veröffentlichende Institution (Verlag, Plattform, Website usw.) zu kontaktieren und nach Nutzungsmöglichkeiten zu fragen. Zu raten ist, dies immer in Schriftform zu tun, um im Nachgang einen geeigneten Beweis über die Einwilligung führen zu können.

Alle Forschungsergebnisse und schöpferischen Leistungen im Rahmen der Lehre werden eigenverantwortlich vom Hochschullehrenden entwickelt und unterliegen daher dem Urheberrecht.

Hier kann im Einzelfall das sog. Arbeitnehmerurheberrecht (§ 43 UrhG) relevant werden. Hiermit erhält der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr an sämtlichen Werken des Arbeitnehmers kraft Gesetzes Nutzungsrechte. Die Werke müssen aber in Erfüllung des Arbeits- bzw. des Dienstverhältnisses erstellt worden sein. Urheber des Werks bliebt weiterhin der Arbeitnehmer.

Im Bereich der Hochschullehre gilt das Arbeitnehmerurheberrecht zu Gunsten der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Ans. 3 GG eingeschränkt. Forschung und Lehre sind hiernach frei, sodass alle Forschungsergebnisse sowie Leistungen und Werke im Rahmen der Lehre eigenverantwortlich vom Lehrenden entwickelt werden und nicht dem Arbeitnehmerurheberrecht unterliegen.

Die Aufnahme von (Online-)Vorlesungen ist gemäß §§201 I Nr. 1, 201a StGB strafbar, wenn keine Einwilligung des Lehrenden und der Teilnehmenden vorliegt. Bei Lehrveranstaltungen handelt es sich um einen geschützte Bereich, in dem Beteilige nicht gezwungen werden sollen, auf die öffentliche Wirkung ihrer Beiträge zu achten.

Auch nach § 33 KUG ist die Veröffentlichung mitgeschnittener Onlinelehrveranstaltungen oder Screenshots ist strafbar, wenn keine Einwilligung vorliegt. Auch hier ist Sinn und Zweck der Strafbarkeit, dass die Lehrveranstaltung als geschützter und nicht öffentlicher Bereich anzusehen ist. Zudem soll das Recht am eigenen Bild soll geschützt werden.

  • 106 UrhG ist ebenfalls als Straftatbestand ausgestaltet und stellt die Veröffentlichung bzw. die öffentliche Wiedergabe, das Vervielfältigen und das Verbreiten einer Aufnahme einer Lehrveranstaltung unter Strafe, wenn der Lehrende als Rechteinhaber nicht vorab eingewilligt hat. Der Lehrende ist Urheber seiner Präsentation und seiner Darstellung und soll frei bestimmen können, ob und wie Dritte Vortrag und Präsentation nutzen dürfen.

Es sind also das Mitschneiden, Speicher, Veröffentlichen von Online-Vorlesungen ohne vorherige Einwilligung strafrechtlich untersagt.

Einige Anbieter versehen ihre Inhalte mit einem sog. Kopierschutz, der das Kopieren ihrer Werke verhindern soll. Damit ist die gesetzlich erlaubte Nutzung für Lehrzwecke praktisch nicht möglich. Trotz gesetzlicher vorgesehener Nutzungserlaubnis ist der eigenständige Bruch des Kopierschutzes nicht erlaubt. Vielmehr besteht ein Anspruch gegen die die Rechte innehabende Person auf Unterstützung. Lehrende können in diesen Fällen die Vertriebsfirma bzw. den Verlag unter Berufung auf §§ 60a i.V.m. 95b UrhG kontaktieren und um Beseitigung des Hindernisses bitten.

Durch das Zitatrecht aus § 51 UrhG erlaubt das Gesetz, fremde Werke oder Werkteile ohne Zustimmung in ein eigenes Werk einzubinden.

Ein rechtssicheres Zitat muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Werk muss bereits veröffentlicht sein.
  • Das Zitat muss als Belegstelle bzw. Erörterungsgrundlage dienen. Der Autor muss sich demnach inhaltlich mit dem Zitatinhalt auseinandersetzen.
  • Es muss eine Quellenangabe erfolgen, die die eindeutige Zuordnung zum Zitaturheber möglich macht. Darunter fallen mindestens Name und Fundstelle.
  • Die Länge des Zitats muss in gebotenem Umfang ausfallen. Es handelt sich um eine Einzelfallabwägung.

Für den Bereich der Lehre ist die Nutzung fremder Inhalte nach § 60a UrhG oftmals weniger kompliziert als die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts. § 60a UrhG legt den Umfang eindeutig fest und kann für mehr Rechtssicherheit sorgen. Anders als das Zitatrecht reicht es aus, dass die genutzten Inhalte dazu dienen, den behandelten Lehrstoff zu veranschaulichen, zu vertiefen oder zu ergänzen – eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt ist anders als beim Zitieren nicht zwingend notwendig.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass das eigene Werk im Mittelpunkt stehen soll und das zitierte Werk nur als Hilfsmittel unterstützend bzw. ergänzend eingesetzt werden darf. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das vollständige Zitieren eines fremden Werks aber erlaubt. Die vollständige Übernahme fremder Werke als sog. wissenschaftliches Großzitat ist in wissenschaftlichen Werken erlaubt, sofern dies zur Erläuterung des Inhalts dient (vgl. § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG).

Bei Bildzitaten handelt es sich der Sache nach um die Übernahme eines ganzen Werks. Auch hier ist Grundvoraussetzung, dass das betreffende Bild für die Ausführungen tatsächlich erforderlich ist und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem erfolgt. Die zitierte Abbildung muss demnach dazu dienen, die eigenen Ausführungen zu einem Thema zu belegen bzw. zu unterstützen.

Möchte man das Bild als illustrierende oder ausschmückende Komponente nutzen, kann dies durch den § 60a UrhG erlaubt sein, sofern es sich hierbei um die Nutzung für die Lehre handelt. Vom Zitatrecht wäre diese Art der Nutzung aber nicht gedeckt.

Lehrende dürfen in alle Materialien einschließlich PowerPoint-Präsentationen etc. Zitate einfügen. Zu berücksichtigen sind dabei immer die Voraussetzungen eines rechtssicheren Zitats. Vor allem zu beachten ist dabei die saubere Quellenangabe.

Durch einen Lizenzvertrag erlaubt der Urheber einem Dritten die Nutzung seines Werkes. Dabei kann Vertragspartner eine natürliche Person oder eine Institution sein. Institutionen sind beispielsweise Bibliotheken. Der Vertragspartner kann das Werk dann nutzen, muss aber die im Lizenzvertrag vereinbarten Bedingungen beachten. Andernfalls begeht er eine Urheberrechtsverletzung. Manchmal muss man als Vertragspartner auch eine Lizenzgebühr für die Nutzung zahlen. Daher ist der Lizenzvertrag genau zu lesen.

Offene Lizenzen erlauben es der Allgemeinheit, Werke unter bestimmten Bedingungen unentgeltlich zu nutzen. Der Begriff offene Lizenz ist etwas missverständlich, da hier dennoch ein Vertrag geschlossen wird und bestimmte Bedingungen einzuhalten sind. Durch die Nutzung des Werkes wird der Vertrag unmittelbar geschlossen, sodass die Bedingungen ohne weiteres Gültigkeit entfalten.

Sie werden zum Beispiel häufig im Bereich der Open Educational Resources (OER) verwendet und ermöglichen den freien Zugang zu Wissen. Bei den OER handelt es sich um im Internet frei zugängliche Bildungsmaterialien jeglicher Art. Sie sind meistens unter CC-Lizenzen veröffentlicht.

Während die OER im Lehrbereich eine große Rolle spielen, sind im wissenschaftlichen Bereich vor allem Open Access Dokumente von großer Bedeutung. Open Access hat als Merkmal, dass der Urheber seine wissenschaftliche Publikation, also z. B. eine Abschlussarbeit, der Allgemeinheit unentgeltlich online zur Verfügung stellt.

Hierbei handelt es sich um gängige Standard-Lizenzen, die als offene Lizenzen ausgestaltet sind. Durch die Kürzel, die CC-Lizenzen verwenden, ist die Ausgestaltung der jeweiligen Lizenz für den Nutzer schnell und einfach zu verstehen und damit in der Anwendung sehr nutzerfreundlich.

CC-Lizenzen setzen sich aus vier Kürzeln zusammen, die folgendermaßen lauten:

  • BY = attribution (Namensnennung)
  • NC = non-commercial (keine kommerzielle Nutzung)
  • ND = no derivatives (keine Bearbeitung)
  • SA = share alike (Weitergabe unter gleichen Bedingungen).

Diese Kürzel sind unterschiedlich miteinander zu kombinieren und zeigen den Nutzern an, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Werk verwendet werden darf. Wird beispielsweise die Kombination BY-NC-verwendet, darf das Werk nur unter Angabe des Namens des Urhebers weitergegeben und nicht kommerziell genutzt werden.

Der Lizenzvermerk ist in der Regel sehr leicht zu finden, da es zwar im Interesse des Urhebers ist, dass das Werk auch genutzt wird, er aber auch möchte, dass die Bedingungen für die Nutzung eingehalten werden.

Nicht selten lassen sich kommerzielle Verlage von ihren Autorinnen und Autoren bei Veröffentlichungen (Aufsätze, Monografien, Beiträge in Sammelbänden) ausschließliche Verwertungsrechte übertragen.

Das bedeutet, dass man auch dann als Autor des Werkes eine Einwilligung des Verlages einholen muss bzw. eine freie Nutzung nur unter gesetzlichen Ausnahmen möglich ist, etwa durch das Zitatrecht oder das Recht aus § 60a UrhG. Erst bei Vorliegen einer Erlaubnis ist die Nutzung durch Kopieren, Verbreiten oder digitales Zugänglichmachung über Moodle möglich.

Sofern nur einfache Nutzungsrechte übertragen wurden, wie beispielsweise bei Open-Access-Veröffentlichung üblich, entscheidet der Autor weiterhin selbst über die Verwertung des Werks.

Hier kommt es darauf an, ob Nutzungsrechte oder gar Verwertungsrechte an einen Verlag übertragen wurden. Bei Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte ist die Zurverfügungstellung nicht ohne die Erlaubnis durch den Verlag möglich. In der Praxis wird man davon ausgehen können, dass die Verlage dies nicht gestatten werden, da sie kommerzielle Ziel verfolgen.

Sofern nur einfache Nutzungsrechte übertragen wurden, wie beispielsweise bei Open-Access-Veröffentlichung üblich, entscheidet der Autor weiterhin selbst über die Verwertung des Werks. In diesen Fällen wäre die Zurverfügungstellung unter Wahrung anderer Rechte grundsätzlich möglich. 

Außerdem gilt, dass nach Ablauf von 12 Monaten nach der Erstveröffentlichung laut § 38 Abs. 4 UrhG die Manuskriptversion von Zeitschriftenaufsätzen digital mit Ihren Studierenden geteilt werden darf.

Hier kommt es darauf an, ob Nutzungsrechte oder gar Verwertungsrechte an einen Verlag übertragen wurden. Bei Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte ist die Zurverfügungstellung nicht ohne die Erlaubnis durch den Verlag möglich. In der Praxis wird man davon ausgehen können, dass die Verlage dies nicht gestatten werden, da sie kommerzielle Ziel verfolgen.

Sofern nur einfache Nutzungsrechte übertragen wurden, wie beispielsweise bei Open-Access-Veröffentlichung üblich, entscheidet der Autor weiterhin selbst über die Verwertung des Werks. In diesen Fällen wäre die Zurverfügungstellung unter Wahrung anderer Rechte grundsätzlich möglich. Außerdem gilt, dass nach Ablauf von 12 Monaten nach der Erstveröffentlichung laut § 38 Abs. 4 UrhG die Manuskriptversion von Zeitschriftenaufsätzen digital mit Ihren Studierenden geteilt werden darf.

Auch Bachelor- und Masterarbeiten unterfallen in der Regel dem Urheberrechtsschutz, da sie die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen. Daneben können auch andere Arbeiten der Studierenden geschützt sein, wie beispielsweise im laufenden Semester angefertigte Seminararbeiten, Vorträge und Präsentationen. Da die Studierenden in diesen Fällen Urheber der Werke sind, obliegt es ihnen, ob und wie das jeweilige Werk genutzt werden darf.

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Lehrende bei der Ideenentwicklung mitgeholfen haben, da nicht die Idee, sondern die Art und Weise der Ausführung urheberrechtlich geschützt ist. Auch die Lehrenden, denen die Bewertung der Leistung obliegt, müssen vorab zur weiteren Nutzung die Einwilligung des Studierenden einholen. Dies sollte unbedingt schriftlich, min. per E-Mail, getan werden, um im Nachgang einen geeigneten Nachweis über die Einwilligung zu haben.

Da es sich in aller Regel nicht um veröffentlichte Werke handelt, sind auch die §§ 60a und 51 UrhG nicht anwendbar, da diese zur Voraussetzung haben, dass es sich bei dem zu nutzenden Werk um ein veröffentlichtes handelt.

Sobald Materialien durch Lehrende in Moodle bereitgestellt werden, dürfen die Studierenden diese zum Zwecke des jeweiligen Kurses nutzen. Sie dürfen die Materialien aber nicht ohne die Erlaubnis des Urhebers, hier der Lehrende, für andere Zwecke vervielfältigen, nutzen, verkaufen, übertragen, publizieren oder anderweitig zur Verfügung stellen.

Das gilt nicht, wenn die Studierenden die Zustimmung des Lehrenden einholen oder eine gesetzliche Schrankenbestimmung (z.B. §§ 60a, 51 UrhG) bzw. Lizenz die Nutzung erlaubt.

Studierende dürfen die Materialien nicht an nachfolgende Jahrgänge weitergeben (vgl. RegE UrhWissG Seite 3 von 3 2017 BT Drs. 18/12329, S. 37)!

Als Urheber der Lehrmaterialien dürfen Lehrende selbst entscheiden, ob und wie die Nachnutzung dieser möglich sein soll. Entscheidet sich der Lehrende dafür, seine Materialien zur Verfügung stellen zu wollen, ist es ratsam, bei der Veröffentlichung eine freie Lizenz zu vergeben. Freie Lizenzen erlauben es dem Lehrenden, eigenständig festzulegen, zu welchen Bedingungen die Unterlagen genutzt werden können. Bei freier Nutzung handelt es sich dann um sog. Open Educational Resources.

Zur Lizensierung bieten sich die Creative-Commons-Lizenzen aufgrund ihrer Verbreitung und Verständlichkeit besonders an. Die vier verschiedenen Komponenten der CC-lizenzen ermöglichen es, sechs verschiedenartige Lizenzen zusammenzusetzen, bei denen – je nach Ausgestaltung – eine engere bzw. breitere Nutzung gestattet ist.

Lehrende müssen ihre Materialien und sonstige Werke nicht unter einer freien Lizenz veröffentlichen. Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass alle Rechte ihm als Urheber weiterhin zustehen, sofern die Rechte nicht an Dritte (z.B. einen Verlag) übertragen wurden.

Eine rechtssichere Nutzung der Materialien ist dann nur im Rahmen der gesetzlichen Schrankenbestimmungen oder mit Einwilligung des Urhebers möglich.

Um die passende Lizenzausgestaltung zu finden, ist die Beantwortung zweier Fragen hilfreich:

  1. Dürfen Bearbeitungen des Werkes geteilt werden?
  2. Darf Ihr Werk kommerziell genutzt werden?

Je nachdem, wie die Fragen beantwortet werden, ist die Lizenzausgestaltung vorzunehmen.

Nicht selten beinhalten Lehrmaterialien auch urheberrechtlich geschützte Inhalte von Dritten (z. B.  Abbildungen, Grafiken, Textauszüge). Eine Veröffentlichung unter einer freien Lizenz ist nicht zwingend unmöglich, aber in diesen Fällen nur in vier verschiedenen Konstellationen gestattet:

  • Die fremden Inhalte sind gemeinfreie Inhalte.
  • Die Nutzung der fremden Inhalte ist durch das Zitatrecht gestattet. Die gesetzliche Schranke aus § 60a UrhG kann in diesen Fall nicht weiterhelfen, da dieser sich nur Nutzungen im Rahmen einer bestimmten Lehrveranstaltung erstreckt.
  • Die Nutzung der fremden Inhalte ist aufgrund einer freien Lizenz möglich. Dabei sind die Lizenzbedingungen stetig zu beachten. Einige Lizenzen erlauben nur eine Nachnutzung unter den gleichen Lizenzbedingungen.

Die Person, die die Rechte über die Inhalte innehat, hat eingewilligt. Hier ist zu beachten, dass man sich die Einwilligung schriftlich einholt, um im Nachgang einen geeigneten Nachweis über diese zu haben.

Wenn man fremde Inhalte in seine Materialien aufnehmen möchte, sollte man einen rechtssicheren Urheberrechtsvermerk beifügen. Dieser sollte folgende Angaben beinhalten:

  • Name des Urhebers (richtiger Name oder Pseudonym, solange man nachweisen kann, welcher Person das Pseudonym zuzuordnen ist)
  • Bezeichnung des Werkes
  • Ursprungsort des Werks (Buchangabe, Websitelink o. ä.)
  • Hinweis auf erteilte Lizenzen
  • vorgenommene Veränderungen
  • das Datum, wann das Werk geschaffen wurde.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Vermerk sichtbar platziert wird.