Was ist eine formale Beschwerde?
Eine formale Beschwerde wird in der Regel eingelegt, wenn Sie eine Beschwerde über das Formular oben auf der Website ausfüllen, und angeben, dass Sie eine Beschwerde einreichen wollen. Ein Beschwerdeverfahren wird dann eröffnet, wenn die Beschwerdestelle eine Diskriminierung vermutet und eine Zuständigkeit nach der Antidiskriminierungssatzung vorliegt.
Während des Beschwerdeverfahrens werden offene Fragen geklärt, mit der beschwerdeführenden Person Kontakt aufgenommen, die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, angesprochen und ggf. Zeug_innen befragt. Wenn sich der Diskriminierungsverdacht bestätigt, empfiehlt die Beschwerdestelle Maßnahmen.
Sie können bei Verdacht auf Diskriminierung auch lediglich über das Formular melden, ohne ein formelles Beschwerdeverfahren einzuleiten.
Wenn Sie unsicher sind, ob es sich um Diskriminierung handelt, können Sie gerne bei uns nachfragen oder sich von Antidiskriminierungsberater_innen beraten lassen. Außerdem können Sie eine Beschwerde auch jederzeit zurücknehmen oder aussetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Beratung und Beschwerde?
Beratungen und Beschwerden haben unterschiedliche Ziele. Die Beratung von Antidiskriminierungsberater_innen unterstützt bei erlebten diskriminierenden Situationen und stellt die Perspektiven der betroffenen Person in den Vordergrund. Sie ist vertraulich und niedrigschwellig und kann bei Bedarf anonym geschehen. Darüber hinaus können Antidiskriminierungsberater_innen Personen bei weiteren gewünschten Schritten begleiten.
Beschwerden hingegen sind formale Schritte, die Diskriminierung dokumentieren und ggf. Konsequenzen ermöglichen. Die Mitglieder einer Beschwerdestelle agieren unparteiisch, übernehmen die Sachverhaltsermittlung und empfehlen ggf. geeignete Maßnahmen und Sanktionen. Beschwerden können ebenfalls anonym eingereicht und bearbeitet werden. Dennoch muss, um eine Beschwerde bearbeiten zu können, die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, angehört werden. Deshalb ist es in manchen Situationen herausfordernd, die Anonymität zu wahren.
Wann und wo kann ich mich beschweren?
Sie können sich jederzeit beschweren. Wenn Sie einen Schadensersatz nach dem AGG gültig machen wollen, gilt jedoch eine Frist von zwei Monaten.
Beschwerden können Sie über das Beschwerdeformular einreichen, oder per Email an beschwerdestelle-antidiskriminierung@ash-berlin.eu
Geben Sie bitte (falls möglich) Folgendes an:
- Was ist wann, wo und mit wem vorgefallen?
- Sind Sie selbst von der (mutmaßlichen) Diskriminierung betroffen?
- Gibt es Zeug_innen? Wollen diese sich auch äußern?
Was passiert, wenn ich eine formale Beschwerde einreiche?
Nach dem Eingang der Beschwerde trifft sich die Beschwerdestelle in der Regel, um zu prüfen, ob sie für die Beschwerde zuständig ist. Wenn eine Zuständigkeit vorliegt, wird das Beschwerdeverfahren offiziell eröffnet. Hiernach werden wir Sie per Email benachrichtigen, dass wir die Beschwerde erhalten haben und eventuelle Rückfragen klären. Falls nötig und erwünscht, werden wir mit Ihnen einen Termin für ein Gespräch vereinbaren.
Dann werden wir die Beschwerde weiter prüfen und den Sachverhalt klären. Dazu werden wir auch eventuelle Zeug_innen und die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, kontaktieren und befragen.
Zum Schluss werden wir, je nach Ausgang der Prüfung, Maßnahmen empfehlen und überprüfen, ob diese umgesetzt werden.
Ist eine anonyme Beschwerde möglich?
Ja! Sie können eine Beschwerde auch anonym einreichen. Jedoch ist es in manchen Situationen schwierig, die Anonymität zu wahren. Dies werden wir aber im Einzelfall mit Ihnen besprechen, und sehen, wie wir Ihre Anonymität wahren können.
Wird meine Beschwerde vertraulich behandelt?
Ja! Alle Mitglieder der Beschwerdestelle unterliegen einer Schweigepflicht und werden keine Informationen ohne Ihr Einverständnis weitergeben. Auch wird der Datenschutz gewahrt. Alle Informationen werden nach maximal zwei Monaten nach Abschluss des Verfahrens (falls keine Diskriminierung festgestellt wird) bzw. nach drei Jahren beginnend ab Ende des Jahres (bei bestätigten Diskriminierungsfällen) gelöscht.
Welche Maßnahmen darf die Beschwerdestelle anordnen?
Als Beschwerdestelle können wir geeignete Maßnahmen und Sanktionen lediglich empfehlen. Die Hochschule ist allerdings verpflichtet, diese bei einer begründeten Beschwerde umzusetzen.
Es gibt keinen festgelegten Katalog an Maßnahmen, es wird vielmehr im Einzelfall entschieden. Maßnahmen richten sich nach der Schwere des diskriminierenden Vorfalls und reichen von einem regulierenden Gespräch, über verpflichtende Fortbildungen und Schulungen, bis zu Kündigungen oder bei gravierenden Fällen Strafanzeige (natürlich nur mit Einverständnis der bechwerdeführenden Person).
Als Orientierung kann §25 der Antidiskriminierungssatzung der ASH Berlin dienen.
Richten sich die Maßnahmen nach den Wünschen der beschwerdeführenden Person?
Ja! Die beschwerdeführende Person hat die Möglichkeit, den Wunsch nach einer konkreten Maßnahme zu äußern. Wir können jedoch nicht garantieren, dass die gewünschte Maßnahme umsetzbar ist. Es ist jedoch immer möglich, Maßnahmen nicht zuzustimmen oder die Beschwerde zurück zu nehmen.