Hochschulleben, Studium Mutterschutz für Studentinnen und Praktikantinnen

Informationen und Ablaufempfehlung bei Beantragung des Mutterschutzes

Ab dem 01.01.2018 fallen u. a. Studentinnen und Praktikantinnen unter das Mutterschutzgesetz (MuSchuG). Der gesetzliche Mutterschutz soll die werdende Mutter und ihr Kind während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderungen am Studien- bzw. Praktikumsplatz und vor einer unerwünschten Verlängerung des Studiums schützen.

Einige Beispiele dazu:

  • Gefährdung der Gesundheit: Schutz am Studienplatz vor Gefahren (schweres Heben, Hitze, Kälte, Lärm, Ansteckungsrisiko –Betreuung von Kindern, u. a.)
  • Überforderung am Studien- oder Praktikumsplatz: Verbot von Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit, Akkordarbeit, psychische Belastungssituationen (z.B. durch hohe Prüfungsbelastung)
  • Unerwünschte Verlängerung des Studiums: Anpassungen des Studienverlaufs, Maßnahmen zum Nachteilsausgleich

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach. Abweichend können bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zu 12 Wochen nach Geburt in Anspruch genommen werden. Auf das Mutterschutzgesetz wird in dem Zusammenhang verwiesen.

Welchen Pflichten die Hochschule in solchen Fällen nachkommen muss und welche Rechte und Pflichten seitens Studierenden vorhanden sind, sowie Ablaufempfehlungen bei Beantragung des Mutterschutzes können Sie hier nachlesen und downloaden.

Weitere Information finden Sie auf der Seite Familie an der Hochschule.