Corona: Informationen für Studierende und Beschäftigte mit Familienaufgaben

 

Beratung für ASH-Angehörige mit Familienaufgaben

Die Berliner Kitas bieten eine Notbetreuung an. Die Notbetreuung steht Eltern offen, wenn sie einen außerordentlichen dringlichen Betreuungsbedarf für ihre Kinder haben. Dieser kann auch nur an einzelnen Tagen oder stundenweise bestehen. Zusätzlich zum außerordentlichen dringlichen Betreuungsbedarf muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Ein Elternteil übt einen Beruf aus, der auf der Liste der sogenannten systemrelevanten Berufe steht (die Liste ist abrufbar unter: www.berlin.de/sen/bjf/corona/kita/).
  • Ein Elternteil ist alleinerziehend.
  • Die Familie befindet sich in einer sozial schwierigen Situation oder es besteht ein besonderer pädagogischer Bedarf. Der bevorstehende Übergang in die Schule sowie Sprachförderbedarf werden als weitere besondere pädagogische Gründe für die Notbetreuung anerkannt.

Wenn Sie ein nicht erkranktes Kind unter 12 Jahren, das von einer Schul- oder Kitaschließung betroffen ist, betreuen, stehen zudem die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Arbeitszeitausgleich, Erholungsurlaub sowie die Möglichkeit des mobilen Arbeitens zur Verfügung. Darüber hinaus kann Ihnen eine Freistellung von bis zu 34 Arbeitstagen bzw. 67 Arbeitstagen bei Alleinerziehenden (bei 5-Tage Woche) unter Fortzahlung von 67% der Bezüge gewährt werden. Voraussetzungen hierfür sind:

  • die tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle (o. ä.), Schule usw. in Reaktion auf die Ausbreitung der COVID-19- Pandemie (nicht sonstige Schließzeiten wie z.B. Ferienschließzeiten etc.),
  • die von der Schließung betroffenen Kinder haben das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • eine alternative Betreuung des Kindes kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
  • Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen und positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit, Gleitzeitguthaben) vorrangig abzubauen.

Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31. März 2021 (vgl. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen). Bereits in Anspruch genommene Freistellungstage aus dem Jahr 2020 werden angerechnet. Die Freistellungstage müssen nicht zusammenhängend genommen werden, halbe Freistellungstage können gewährt werden. Nach Ausschöpfen der Freistellungstage können bis zu 16 Tage Arbeitsbefreiung ohne Entgeltfortzahlung gewährt werden.

Die Bundesregierung hat rückwirkend zum 05.01.2021 das sog. Kinderkrankengeld ausgeweitet. Mit der neuen Regelung erhalten Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das Kinderkrankengeld kann direkt bei der Krankenkasse beantragt werden (entsprechende Formulare finden sich auf den Internetseiten der Krankenkassen). Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Kleine Hilfestellungen von Wissenschaftler_innen und Expert_innen für psychische Gesundheit zum Umgang mit Stress und Ärger, um den Alltag in der Familie besser zu meistern, finden Sie unter www.familienunterdruck.de.

  • Familienbüro: Beratung zur allgemeinen Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium, zu Sozialleistungen für Kinder, Eltern, Pflegebedürftige und Pflegende
  • Die Allgemeine Studienberatung berät Sie zu folgenden Themen der grundständigen Bachelor- und Masterstudiengänge: Studienangebot, Studiengangswahl / Entscheidungsberatung, Bewerbung und Zulassungsbedingungen, Studienorganisation, Soziale Beratung, Studienfinanzierung, Studium und Familie / Job / chronische Erkrankung / Behinderung,
  • außerdem gibt es bei fachspezifischen Fragen die Möglichkeit, die Studiengangkoordinationen der jeweiligen Studiengänge zu kontaktieren

Hinweise auf weitere Beratungsmöglichkeiten schicken Sie bitte gerne an an familienbuero@ avoid-unrequested-mailsash-berlin.eu

Häufige Fragen für alle Hochschulangehörigen mit Familienaufgaben

Aktuell findet keine Kinderbetreuung an der ASH statt. Falls sich das ändert, werden die Eltern, denen bereits eine Betreuung in Aussicht gestellt wurde, von den Betreuer_innen kontaktiert.

Weitere Informationen wird es dann auch auf der Seite der Kinderbetreuung der ASH Berlin geben. Sie können uns Ihre Betreuungsbedarfe gern mit dem dort verlinkten Anmeldeformular an kinderbetreuung@ avoid-unrequested-mailsash-berlin.eu melden, ob diese von uns abgedeckt werden können, ist aber zzt. noch nicht klar.

Informationen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: 

Beim Lotsen für Corona-Hilfen beim Bundesministerium für Arbeit gibt es eine schematische Übersicht, die Orientierung dazu gibt, welche Hilfen es für wen während der Pandemie gibt und wo sie bei Bedarf beantragt werden können.

Für das Pflegeunterstützungsgeld gelten im Zuge der Corona-Pandemie zeitlich begrenzte Sonderregelungen, aktuelle Informationen finden Sie in dieser FAQ von pflege.de.

Einen guten Übersichtsartikel zu den Möglichkeiten für Pflegende finden sie hier (Verbraucherzentrale).

Außerdem hat lt. KOBRA die Fachstelle für pflegende Angehörige eine Übersicht erstellt zu berlinweiten und bezirklichen Nachbarschaftshilfen unter Corona. Die Tabelle finden Sie: hier als Google Tabelle, die fortlaufend aktualisiert wird. Die Kollegen der Fachstelle führen aus: „Grundsätzlich scheinen uns die Seiten ‚coronaport‘ und ‚wir helfen‘ die vielversprechendsten Plattformen zu sein. Auch nebenan.de ist gut und dort können Anfragen vor allem auch individueller formuliert werden. Über eine Telefon Hotline (0800 866 55 44) ist das Angebot auch für nicht Internetnutzer erreichbar. […] Sollten Sie Hilfe bei der Vermittlung von Nachbarschaftshilfen benötigen, sprechen Sie uns gerne an!“

Jede Familie und jede Situation ist anders, deshalb berät Sie das Familienbüro im konkreten Fall gern!

Häufige Fragen für Studierende mit Familienaufgaben

Allgemeine Informationen der ASH Berlin für Studierende (mit und ohne Familienaufgaben) zur Corona-Situation und den Auswirkungen auf den Studienbetrieb und den Semesterstart finden Sie hier.

  • Wenn Sie aktuell als Studierende_r (mit und ohne Familienaufgaben) Beratung zum Thema Studienfinanzierung benötigen, weil z.B. ihr Einkommen wegbricht, können Sie sich weiter an die Sozialberatung des Studierendenwerks Berlin wenden. Bitte beachten Sie die Angaben zur aktuellen Erreichbarkeit des Studierendenwerks.
  • Die Bundesregierung hat bereits ein Sozialschutz-Paket auf den Weg gebracht und Regelungen beim SGB II, Kinderzuschlag und Wohngeld vereinfacht. Wann für Sie welche Beantragung von Sozialleistungen sinnvoll ist, hängt von der konkreten Situation ab, hier lohnt es, sich beraten zu lassen!
  • Außerdem bietet die Broschüre "Studieren mit Kind" des Studierendenwerks Berlin einen Überblick über evt. für Sie mögliche Finanzierungsformen, z.B.
    • ab S. 145 Informationen dazu, welche Leistungen rund um die Geburt eines Kindes beantragt werden können und
    • ab S. 148 Kombinationsmöglichkeiten von verschiedenen Sozialleistungen für Familien in typischen Situationen

[Letzte Änderung: 08.06.]

Hinweise vorab:

  • Diese Übersicht soll einen ersten Überblick geben, es kann keine Garantie für Vollständigkeit gegeben werden!
  • Beratungsmöglichkeiten sind weiter unten zusammengefasst 

BAföG

ALG-II/ SGB-II/ Hartz IV-Leistungen

  • Ein Antrag auf ALG-II-Leistungen (auch bekannt als Hartz IV) ist seit kurzem auch online möglich. Ergänzung vom 08.04.2020: Inzwischen gibt es einen vereinfachten Antrag (VA) als PDF-Datei
  • Ein Antrag lohnt sich wahrscheinlich, wenn z.B. ihr Einkommen aus einem Nebenjob wegen der Corona-Pandemie weggebrochen ist: Sie haben dann im Rahmen der Härtefallregelung nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II Anspruch auf SGB II-Leistungen - Achtung, allerdings NUR auf Darlehensbasis. Der pandemiebedingte Wegfall von Jobs ist eine außergewöhnliche Situation, weswegen eine „besondere Härte“ im Sinne des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB I vorliegt und das Jobcenter hier Leistungen zu erbringen hat. Das Darlehen muss aber erst nach Beendigung der Ausbildung zurück gezahlt werden (§ 42a Abs. 5 SGB II). 
  • Weitere Informationen finden Sie auch bei den FAQs zur Ausbildungsförderung des BMBF unter "Was müssen Studierende sonst noch wissen? >>Ich habe mein Einkommen und/oder meinen Job verloren, was kann ich tun?"

Kurzarbeitergeld

  • Von dieser Regelung profitieren Sie nur wenn Sie 1) neben ihrem Studium einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen/nachgegangen sind, die auch die Arbeitslosenversicherung mit einschließt und 2) bei einem Arbeitgeber arbeiten, für den Kurzarbeit erlaubt ist (ausgeschlossen ist das für staatliche Arbeitgeber)
  • Die Bundesregierung hat beschlossen, die Regelungen zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen, mehr Informationen gibt es hier (Antrag bei der Arbeitsagentur für Arbeit) und hier (Bundesregierung 23.03.2020). MEhr Informationen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gibt es hier (BMAS).

Kinderzuschlag

  • Der Zugang zum Kinderzuschlag wurde erleichtert, mehr Informationen hier (BMFSFJ). Ob eine Beantragung sinnvoll ist, kann hier überprüft werden (KIZ-Lotse der Arbeitsagentur für Arbeit).
  • Es ist hier nicht ohne weiteres zu beantworten, ob statt dem Kinderzuschlag nicht doch Wohngeld oder SGB-II-Leistungen günstiger sind, lassen Sie sich bei Fragen hierzu unbedingt beraten! (Zusammenfassung Beratungsmöglichkeiten siehe weiter unten)

Weitere relevante neue Regelungen

  • KfW-Kredit 650€ für Studierende, Informationen dazu gibt es hier.
  • Es gibt inzwischen weitere Entschädigungsmöglichkeiten für Eltern, die Lohnverluste aufgrund der Corona-Krise erfahren, den Gesetzestext finden Sie hier.  Voraussichtlich sind diese Regelungen aber anderen (z.B. Kurzarbeitergeld) nachrangig.
  • Es sind Änderungen beim Elterngeld  vorgesehen, bitte schauen Sie sich die entsprechende Frage und Antwort dazu weiter oben auf dieser Seite an! 
  • Vielleicht inspiriert Sie dieses Interview mit Wilfiried Schumann (Psycholog. Beratungsservice der Universität und des Studierendenwerks Oldenburg).
  • Es kann sinnvoll sein, einen Termin mit der Psychologischen Beratung des Studierendenwerks Berlin auszumachen, mehr Informationen hier.
  • Einige Tipps für die Beschäftigung von Kindern im Home Office oder "Home Studium" finden Sie weitere unten auf dieser Seite!

Häufige Fragen für Beschäftigte mit Familienaufgaben

Informationen für Beschäftigte zum Thema Corona finden Sie hier.

Allgemeine arbeitsrechtliche Fragen und Antworten in Zeiten von Corona finden Sie auch beim BMAS (Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus).

 

Im SoSe 2020 gab es wegen geschlossener Einrichtungen die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Für Beschäftigte der ASH war das nur in bestimmten Fällen möglich. Anbei stehen noch die alten Informationen, die für das SoSe 2020 galten. Sobald es neue Informationen gibt, wird dieser FAQ-Punkt aktualisiert.

Ab dem 27.04.2020 werden die Regeln zum Zugang zu Notbetreuung angepasst, umfangreiche Infos gibt es auf den Seiten der Senatsverwaltung, u.a. in der Elterninformation vom 27.04.2020.

  • Anspruchsberechtigte Personengruppen ab dem 27.04.2020 sind:
  1. Eltern, die in einem als systemrelevant anerkannten Beruf arbeiten
  2. Alleinerziehende
  3. Familien mit besonderen familiären Herausforderungen
  • Die neue Liste der systemrelevanten Berufe gilt ab dem 27.04.2020 und nennt inzwischen u.a. auch die Lehrenden, die interaktive Lehre für Studierende durchführen, sowie Mitarbeitende, die zum Notbetrieb der Hochschulen gehören.
  • Wichtig: In jedem Fall muss die Organisation einer anderweitigen Betreuung nicht möglich sein, d.h. es besteht sonst  kein Anspruch auf Notbetreuung, wenn z.B. ein Elternteil zu Hause bzw. im Home Office ist oder eine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht.
  • Nach Information des Familienbüros legen Schulen und Kita-Träger die "Home-Office"-/Präsenzzeit-Regelung des Senats unterschiedlich aus. Anscheinend lohnt sich ein Antrag in jedem Fall!

Anträge auf Notbetreuung

  • müssen an die Träger der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung inkl. einer Selbsterklärung  (Kita Schule) und Nachweise über den Bedarf gestellt werden.
  • Welche Nachweise für Arbeitnehmer und Studierende nötig sind, erläutert diese Handreichung des Studierendenwerks Berlin für deren Kitas (Stand: 24.04.2020).
  • Auch der Alleinerziehenden-Status muss nachgewiesen werden.
  • Es ist davon auszugehen, dass die Angaben des Studierendenwerks genau so (oder sehr ähnlich) auch für andere Kitas, Schulen bzw. deren Träger gelten. Im Zweifel fragen Sie bitte bei Ihrer eigenen Einrichtung nach! 

[Letzte Änderung: 02.12.20]

Falls die Kinderbetreuung für Ihr Kind unter 12 Jahren nicht gesichert ist, kommt unter bestimmten Umständen eine (bezahlte!) Freistellung für Sie in Frage!

Lt. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18.11.2020 sollen erwerbstätige Eltern ab sofort auch dann Lohnersatz bzw. deren Arbeitgeber_innen Entschädigungen erhalten, wenn Sie Kinder betreuen, die in Quarantäne sind und deshalb nicht arbeiten können, konkret: "Die mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern wird bis März 2021 fortgeführt, bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für die Eltern möglich."

Am 07.04.2020 ist neu geregelt worden: Anbei eine kurze Zusammenfassung der Regeln, die im Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 07.04.2020  aufgezählt sind. Es kommt aber - wie so oft - auf den Einzelfall an. Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich gern unter familienbuero@ avoid-unrequested-mailsash-berlin.eu. 

1. Aktuelle Regelung: länger Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Augrund der Pandemie wir d das Kinderpflege-Krankengeld für Elternpaare umd 5 weitere Kalendertage je Elternteil und für Alleinerziehende für zusätzliche 10 Tage gewährt werden. Insgesamt stehen pro Kind dann 30 Tage lang Kinderpflege-Krankengeld zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere PErson gibt,mdie das Kind pflegen kann- Außerdem muss eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigen, dass das Kind betreut werden muss. Dies wurde am 18.9.2020 vom Bundestag beschlossen. Die Regelung wurde auf das Kalenderjahr 2020 begrenzt.

 

2. Neue/alte Regelunge: Freistellung wegen fehlender Kinderbetreuung

  • Bisher galt die Regelung, dass wegen fehlender Kinderbetreuung oder notwendiger Pflege eines Angehörigen wegen der Corona-Pandemie bis zu 10 Tage bezahlte Freistellung möglich waren. Diese war bis zum 9.4.20 befristet.
  • Ab dem 10.04.2020 gilt nun bereits eine neue Regelung, wieder befristet (bis 31.12.2020): Es sind nun (weitere!) 20 Tage Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung unter Weiterzahlung von Besoldung oder Entgelt möglich.
  • Wichtige Hinweise zur Nutzung der Freistellung:
    • Haben Sie evt. bis (ggf. einschließlich) 9.4.2020 schon eine Freistellung nach der alten Regelung in Anspruch genommen, so werden diese bereits genutzten Tage auf die neuen max. 20 Tage Freistellung nicht angerechnet!  
    • Zunächst muss geklärt werden, ob mobiles Arbeiten möglich ist und ob zunächst noch positive Arbeitszeitsalden abgebaut werden können (Überstunden, Mehrarbeit, Gleitzeitguthaben), dies hat Vorrang!
    • Letztendlich entscheidet "[d]ie jeweilige Dienststelle [...] nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich". (Zitat aus dem Rundschreiben vom 07.04.20, siehe Seite 4 oben)
    • Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung müssen nicht am Stück genommen werden, es können einzelne und sogar halbe Tage genommen werden.
    • Bei weniger/mehr als 5 Tagen Arbeitszeit pro Woche verringert/erhöht sich der Anspruch von 20 Tagen entsprechend.
    • Bei Beamt_innen dürfen dem Sonderurlaub keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein bei:

a) Freistellung für Kinderbetreuung

  • „Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o.ä.) oder Schule bzw. wird das Betreten untersagt, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“ soweit eine Schließung nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten erfolgen würde;
  • zu betreuende Kinder sind unter 12 Jahre alt oder sind behindert und auf Hilfe angewiesen;
  • eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.“ (Zitat aus dem Rundschreiben vom 07.04.20 , siehe Seite 3 unten)

b) Freistellung wegen Pflege einer/eines Angehörigen

  • "Tatsächliche Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“,
  • eine alternative Betreuung des nahen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes kann ansonsten nicht sichergestellt werden." (Zitat aus dem Rundschreiben vom 07.04.20 , siehe Seite 5 unten)

3. Weitere Regelungen, falls 20 Tage Freistellung nicht ausreichend sind

Es existieren je nach Situation weitere Härtefallregelungen und andere gesetzliche Rahmenbedingungen, über die weitere Freistellungen für Kinderbetreuung und oder Pflege eines/einer Angehörigen möglich sind, für tarifbeschäftigte z.B. über den TVL §29. Bei Beratungsbedarf dazu melden Sie sich gern unter familienbuero@ avoid-unrequested-mailsash-berlin.eu.

 

___________________

ARCHIV:

Ab hier die inzwischen teilweise veralteten Details zu den Regelungen bis zum 09.04.2020:

Dazu aus den FAQs der Senatsverwaltung für Finanzen "Arbeits- und dienstrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Coronavirus" (Stand: 25.03.2020)

"Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich wegen der fehlenden Kinderbetreuung meiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann? Beamtinnen und Beamte, die zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, weil Betreuungseinrichtungen oder Schulen geschlossen wurden, können für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Tarifbeschäftigten kann unter den gleichen Voraussetzungen wie für Beamtinnen und Beamte bis zu zehn Arbeitstage eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Für die Dienstkräfte kommt dann eine Freistellung zum Zwecke der Kinderbetreuung infrage, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.), Schule usw. in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“.
  • Die von der Schließung betroffenen Kinder haben das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Eine alternative Betreuung des Kindes oder der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
  • Dienstliche Gründe stehen dem erlaubten Fernbleiben vom Dienst nicht entgegen.

Zu beachten ist, dass zunächst vorrangig die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens oder Wahrnehmung von Telearbeit, ggf. auch der Inanspruchnahme von Arbeitszeitausgleich, Erholungsurlaub, Abbau von Mehrarbeit von der Dienststelle, der Dienstvorgesetzten/dem Dienstvorgesetzten geprüft werden. Für Schlüsselpersonal, dessen Präsenz im Dienstgebäude erforderlich ist, bestehen Angebote der „Notbetreuung“ (https://www.berlin.de/sen/bjf/service/presse/pressearchiv2020/pressemitteilung.906927.php). "

Ergänzung (Stand: 03.04.2020) Lt. Information des Personalrats der ASH gilt zum Procedere bei der Freistellung wegen Kinderbetreuung oder Pflege folgendes:

"Die bis zu 10 Tage Regelung "Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts" (§ 29 Abs. 3 TV-L) im Fall von Homeoffice / Betreuung von Kindern gilt bei einer Beschäftigung einer 5 Tage-Woche. Für Teilzeitbeschäftigte gilt diese Regelung entsprechend ihrer Arbeitstage / Woche (z.B. 3 Tage-Woche = bis zu 6 Tage Freistellung). 

Diesen Antrag können auch Mitarbeiter_innen stellen, die während ihres Homeoffices ihre Angehörige pflegen müssen. Diese Angehörigen müssen jedoch im Hausstand der_s Mitarbeiter_innen leben.

Diese "Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts" kann auch gesplittet werden.

Die Genehmigung der_s direkten Vorgesetzten muss in allen Fällen gegeben sein. Der Antrag muss dann an personalbuero@ash-berlin.eu gestellt werden."

[Letzte Änderung: 08.04., 16:30]

Die Bundesregierung hat das Wissenschaftszeitvertragsgesetz geändert (Pressemitteilung des BMBF vom 08.04.2020). Die Änderungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten. Aus der Pressemitteilung:

"Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wird aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ergänzt: Die Höchstbefristungsgrenzen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, wird um die Zeit pandemiebedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, können zusätzlich um sechs Monate verlängert werden.

Für den Fall, dass die COVID-19-Pandemie weiter andauern sollte, wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, mit einer Rechtsverordnung die Höchstbefristungsgrenze abhängig von der Dauer der Krise höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern."

Ideen für die (Ferien-)Beschäftigung mit und für Kinder(n) und Home-Office-Tipps

Jugendkulturzentrum Pumpe (Mitte)
Von Popcorn-Show bis zum Bau von Insekten-Hotels für Kinder ab 6 Jahren (Anmeldung erforderlich):
https://www.pumpeberlin.de/de/aktuelles/

Stiftung SPI Abenteuerspielplatz „Stadt der Kinder“ (Mitte/Prenzlauer Berg)
Ein Gelände mit verschiedenen Werkstätten und Angeboten, in denen Kinder pädagogisch begleitet ihre kreativen Ideen verwirklichen können (für Kinder von 6-14 Jahren, Kinder unter 6 müssen in erwachsener Begleitung bleiben):
https://www.stiftung-spi.de/projekte/asp/ Kinderbauernhof

NUSZ ufa fabrik e.V (Tempelhof)
Aktivitäten für Kinder ab 6 Jahren zu wöchentlich wechselnden Themen (Anmeldung erforderlich):https://nusz.de/kinder-jugend/kinderbauernhof/

Medienkompetenzzentrum CIA (Spandau)
Aktivitäten von Fotografie, für verschiedene Altersgruppen:
http://cia-spandau.de/portfolio-items/ferienprogramm-2-2/?portfolioID=14

 

Weitere Ferienangebote in Berlin und Brandenburg:

Empfehlungsportal für Ausflüge & Freizeittipps für Berlin mit Kindern:
https://www.ytti.de/

HIMBEER - Berlin mit Kind:
https://berlinmitkind.de/

Unterwegs mit Kind - in Berlin und Brandenburg:
https://unterwegsmitkind.com/

Kids-ontour in Brandenburg:
https://www.kids-ontour.de/Brandenburg/ausflugsziel-kinder-familie_1-2.html

Diese Liste wird demnächst ergänzt! Weitere Tipps zu hilfreichen Ressourcen werden gern entgegen genommen unter familienbuero@ avoid-unrequested-mailsash-berlin.eu.

Berliner Familienportal: Corona-Zeit: Kinder zu Hause beschäftigen

Altersgruppe unter 1-jährige Kinder

Weitere Links - Update am 24.04.:

Altersgruppe unter 3-jährige Kinder

Weitere Links - Update am 24.04.:

Altersgruppe 4-6-jährige Kinder / Vorschule

Weitere Links - Update am 24.04.:

 Altersgruppe Grundschulkinder 6 -10 Jahre

Weitere Links - Update am 24.04.:

 Grundschulkinder 10 - 12 Jahre

Weitere Links - Update am 24.04.:

Die folgenden Links verweisen zu Lern- Angebote, die während der Schulschließungen kostenfrei sind:

 

Weiter Links - Update am 24.04.:

 

 

Information und Vernetzung für Studierende mit Kind(ern)

Informationen zu Beratungs- und Vernetzungsmöglichkeiten für Studierende mit Kind(ern), u.a. in einer Moodlegruppe, finden Sie hier.

Kontakt zum Familienbüro

Cindy Lautenbach

Familienbüro, Beauftragte für Belange von Studierenden mit Behinderungen, chron. Krankheiten und psych. Beeinträchtigungen, Erstberaterin bei Diskriminierung

Raum 312

Sprechzeit:

Dienstag 13 bis 14.30 Uhr

Gerne können Sie auch Beratungstermine außerhalb der Sprechzeit vereinbaren. Schreiben Sie mir bitte eine Mail mit Ihrem Beratungswunsch und Ihren Erreichbarkeiten. Eine Beratung ist persönlich, telefonisch oder online möglich.

T +49 30 99245 283

Cindy Lautenbach

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